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Verkehrsunfall mit Radfahrer unter Alkoholeinfluss – Konsequenz

13. April 2020 1 Min. Lesezeit
VERKEHRSUNFALL
 

Ein 34-jähriger Frankenthaler befährt mit seinem Fahrrad den Nordring in Frankenthal parallel zur L 523 in Fahrtrichtung Ostring. An der Einmündung zur Scheffelstraße bleibt er an einem ordnungsgemäß geparkten grauen Peugeot 107 hängen und stürzt zu Boden. Zwei Zeugen beobachten den Unfall, eilen dem Radfahrer zur Hilfe und verständigen die Polizei und den Rettungsdienst. Im Rahmen der VU-Aufnahme wird bei dem Radfahrer deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen. Er wird durch den Rettungsdienst auf Grund seiner Verletzungen in ein Krankenhaus verbracht, wo ihm auch die angeordnete Blutprobe entnommen wird. Ein Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung wurde eingeleitet. Der Schaden am PKW dürfte bei rund 700 EUR Liegen.

Nach derzeitig geltender Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits mit einem Alkoholwert zwischen 0,3 Promille und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine “relative Fahruntüchtigkeit” vorliegt. Ein Fahrzeugführer ist, im Gegensatz zu der “absoluten Fahruntüchtigkeit” ab 1,6 Promille, “relativ Fahruntüchtig” wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte Ausfallerscheinung, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist auch dann möglich, wenn ein Führerscheininhaber alkoholisiert mit einem nicht führerscheinpflichtigen Fahrzeug, z.B. einem Fahrrad, am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und sich hieraus Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben.

Rückfragen bitte an:

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