Versuchtes Tötungsdelikt in Andernach am 10.10.2020
In derselben Anklage werden einem 29 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus Andernach zwei Fälle des gemeinschaftlichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie ein weiterer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt.
In der kürzlich zugestellten Anklageschrift werden den Angeschuldigten folgende Taten zur Last gelegt:
1.
Beide Angeschuldigten hielten sich am 10.10.2020 gegen 3 Uhr in unmittelbarer Nähe einer Gaststätte in der Rheinstraße in Andernach auf, wo nach einer vorangegangenen Schlägerei polizeiliche Ermittlungen durch Beamte der Polizeiinspektion Andernach stattfanden. Diese Ermittlungen sollen beide Angeschuldigte zunächst gemeinsam mit zwei gesondert verfolgten Beschuldigten verbal erheblich gestört haben. Nachdem ein 36 Jahre alter Polizeibeamter zur Beruhigung der Situation den Einsatz eines Tasers erfolglos angedroht hatte, setzte er diesen schließlich gegen den Oberkörper eines der beiden gesondert verfolgten Beschuldigten ein. Daraufhin sollen beide Angeschuldigte jeweils einmal auf den 36-jährigen Polizeibeamten eingeschlagen haben, wobei der 30 Jahre alte Angeschuldigte jedoch das Gesicht einer Polizeibeamtin getroffen haben soll, die sich schützend vor den 36-jährigen Polizeibeamten gestellt hatte.
2.
Unmittelbar nach den beiden Schlägen soll der 29 Jahre alte Angeschuldigte versucht haben vom Tatort zu flüchten. Daran konnte er nach kurzer Verfolgung durch den 36-jährigen Polizeibeamten gehindert und zu Boden gebracht werden. Als dieser dem 29 Jahre alten Angeschuldigten Handfessel anlegen wollte, soll der 30-jährige Angeschuldigte, der zuvor durch Anheben seiner Hände das Ende der Auseinandersetzung angedeutet haben soll, auf den 36-jährigen Polizeibeamten zu gerannt sein und diesem aus dem Lauf heraus mit dem beschuhten Fuß mit voller Wucht gegen den Kopf getreten und hierbei den Tod des 36-jährigen Polizeibeamten zumindest billigend in Kauf genommen haben. Durch den heftigen Tritt stürzte der Polizeibeamte nach hinten, schlug mit dem Kopf auf dem Steinboden in der Nähe einer Treppenstufe auf und blieb dort bewusstlos liegen.
3.
Der 30 Jahre alte Angeschuldigte verlor durch den Tritt das Gleichgewicht und fiel zu Boden. Dort konnte ihn eine Polizeibeamtin kurzzeitig festhalten. Aber der 30-jährige Angeschuldigte konnte sich aus deren Griff befreien. Sofort danach soll er zu einem weiteren Polizeibeamten gelaufen sein und diesem mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Dieser erlitt insbesondere einen Nasenbeinbruch, Verletzungen im Bereich des linken Ohres und der linken Halsseite. Dennoch gelang es ihm und einer Polizeibeamtin den 30-jährigen Angeschuldigten zu ergreifen. Als die beiden Polizisten diesen fixieren wollten, soll der 29-jährige Angeschuldigte auf sie zugelaufen sein und den Polizeibeamten gewaltsam gegen eine Hauswand gestoßen haben. Dadurch konnte sich der 30-jährige Angeschuldigte befreien und fliehen.
4.
Der 29 Jahre alte Angeschuldigte soll sich anschließend gegenüber den Polizeibeamten weiterhin aggressiv verhalten und versucht haben, sich entgegen den ihm erteilten polizeilichen Weisungen gewaltsam Zutritt zu einer Gaststätte zu verschaffen. Um sein renitentes Verhalten zu unterbinden wurden ihm Handfessel angelegt.
Die anwaltlich vertretenen Angeschuldigten schweigen zu den Tatvorwürfen.
Das Landgericht hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens bisher nicht entschieden. Termin zur Hauptverhandlung ist daher noch nicht bestimmt. Bitte wenden Sie sich insoweit und zu weiteren Fragen zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.
5.
Bei den zwei in Ziffer 1. erwähnten gesondert verfolgten Beschuldigten handelt es sich um 26 bzw. 29 Jahre alte deutsche Staatangehörige aus Andernach. Die Ermittlungen gegen sie wegen des Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte dauern an.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte macht sich strafbar, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet.
Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte liegt vor, wenn ein Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen wird. Ein tätlicher Angriff in diesem Sinne ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung.
Eine gefährliche Körperverletzung begeht u.a., wer einen anderen mittels eines hinterlistigen Überfalls, einer das Leben gefährdenden Behandlung oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Versuch ist strafbar.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlicher als ihr Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden. Es gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.
gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt
FOTO Screenshot – privat