BGH bestätigt Totschlagsurteil gegen Freitodbegleiter
Der Bundesgerichtshof hat ein viel beachtetes Urteil zur strafbaren Suizidhilfe bestätigt. Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat verwarf die Revision eines pensionierten Arztes, den das Landgericht Berlin I wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hatte. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Abgrenzung zwischen erlaubter Suizidhilfe und strafbarer Tötung auf.
Depressive Erkrankung als zentraler Faktor
Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die 37-jährige Geschädigte in einer akuten depressiven Episode einer manisch-depressiven Grunderkrankung. In dieser Situation wandte sie sich an den Angeklagten, der als sogenannter Freitodbegleiter tätig war. Bereits nach einem etwa 90-minütigen Kennenlernen erklärte er seine Bereitschaft, ihre Selbsttötung aktiv zu unterstützen.
Der Arzt verzichtete bewusst auf ein Abwarten oder die Einbindung einer Sterbehilfeorganisation. Obwohl ihm bekannt war, dass schwere Depressionen die freie Willensbildung erheblich beeinträchtigen können, nahm er für sich in Anspruch, die Freiverantwortlichkeit eigenständig beurteilen zu können. Diese Fehleinschätzung bildete später einen zentralen Punkt der gerichtlichen Bewertung.
Ambivalenter Todeswunsch und manipulative Zusicherungen
Nach einem ersten, gescheiterten Suizidversuch, den die Frau überlebte, brachten Rettungskräfte sie in eine psychiatrische Klinik. Während des Klinikaufenthalts zeigte sich ihr Todeswunsch als hochgradig ambivalent. Sie schwankte zwischen neuem Lebensmut und erneuten Suizidgedanken. Der Angeklagte erkannte diese Labilität, hielt jedoch weiter engen Kontakt zu ihr.
Besonders schwer wog aus Sicht des Gerichts, dass der Angeklagte der Frau zusicherte, ihr Sterben notfalls durch zusätzliche Medikamente sicherzustellen. Diese Zusicherung entsprach nicht der Wahrheit und beeinflusste die Entscheidung der Geschädigten maßgeblich. Damit, so das Landgericht, hielt der Angeklagte das Geschehen steuernd in der Hand.
BGH sieht keinen Rechtsfehler
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Bewertung. Die Richter gingen davon aus, dass die Geschädigte ihren Entschluss nicht freiverantwortlich getroffen hatte. Aufgrund der depressiven Erkrankung, der nachgewiesenen Willenslabilität und der manipulativen Einflussnahme des Angeklagten liege ein Totschlag in mittelbarer Täterschaft vor.
Für einen früheren Suizidversuch hatte das Landgericht den Angeklagten hingegen freigesprochen, da sich eine fehlende Freiverantwortlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht sicher feststellen ließ. Auch diese Differenzierung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Weitere Hintergründe zu aktuellen Gerichtsentscheidungen findest Du in unserem Bereich News sowie in der Rubrik Deutschland. Offizielle Informationen stellt auch der Bundesgerichtshof bereit.
Mit dem nun rechtskräftigen Urteil setzt der BGH ein deutliches Zeichen: Wer bei nicht freiverantwortlichen Suizidentscheidungen aktiv eingreift, macht sich strafbar. Die Entscheidung dürfte die rechtliche Diskussion um Suizidhilfe in Deutschland nachhaltig prägen.
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