Verurteilung eines Bundeswehroffiziers wegen eines beabsichtigten Terroranschlages bestรคtigt
Beschluss vom 8. August 2023 – 3 StR 499/22
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Bundeswehroffiziers Franco A. gegen seine Verurteilung
durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verworfen.
Dieses hatte den Angeklagten der Vorbereitung einer schweren staatsgefรคhrdenden Gewalttat (ยง 89a StGB), zahlreicher strafbewehrter Verstรถรe gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz, der Unterschlagung sowie des Betruges schuldig gesprochen. Es hatte die Taten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fรผnf Jahren und sechs Monaten geahndet, von der es als Kompensation fรผr eine rechtsstaatswidrige Verzรถgerung des Verfahrens drei Monate als vollstreckt
erklรคrt hatte.
1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte Berufssoldat bei der Bundeswehr im Rang eines Oberleutnants. Er hatte eine seit Jahren verfestigte vรถlkisch-nationalistische, antisemitische, rassistische und demokratiefeindliche Gesinnung.
Aufgrund verschwรถrungstheoretischer Gedankengรคnge war er รผberzeugt, der “Zionismus” fรผhre einen systematischen Rassenkrieg, in dem Millionen von Migranten nach Deutschland verbracht wรผrden. Dies habe letztlich die “Auslรถschung der deutschen Rasse” zur Folge. Verantwortlich fรผr die vermeintliche “Zersetzung der deutschen Nation” seien insbesondere flรผchtlingsfreundlich eingestellte hochrangige Politiker und Personen des รถffentlichen Lebens.
Angeklagter plante Anschlag, Angriffe auf hochrangige Politiker
a) Der Angeklagte fasste im Laufe des Jahres 2016 den festen Entschluss, einen Anschlag auf das Leben eines dieser Verantwortlichen zu verรผben, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizufรผhren und nach seiner Vorstellung zum “Erhalt der deutschen Nation” beizutragen. Als mรถgliche Anschlagsopfer zog er die damalige Vizeprรคsidentin des Deutschen Bundestages, den damaligen Bundesminister der Justiz und fรผr Verbraucherschutz sowie eine aus einer jรผdischen Familie stammende Journalistin und Stiftungsgrรผnderin in Betracht.
Angeklagter im Jahr 2017 festgenommen
Unterdessen verfรผgte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 ohne behรถrdliche Erlaubnis รผber zwei halbautomatische Gewehre und eine Pistole, vorรผbergehend – in Wien – รผber eine weitere Pistole. Daneben bewahrte er 1.090 Schuss Munition und 51 Sprengkรถrper auf, die er groรteils Bundeswehrbestรคnden entnommen hatte. Er war fest entschlossen, eine der vier Schusswaffen fรผr den
von ihm geplanten Anschlag zu verwenden.
b) Um zu belegen, wie leicht sich der “Staat” tรคuschen lasse und es ermรถgliche, unter einer falschen Identitรคt als vermeintlicher Flรผchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu erhalten, lieร sich
der Angeklagte bereits Ende 2015 als Asylbewerber registrieren. Er gab an, er sei ein franzรถsisch sprechender Syrer, gehรถre der christlichen Minderheit in Syrien an und sei von dort geflohen.
Aufgrund dieser Registrierung wurden ihm, wie von ihm beabsichtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Gesamtwert von circa 6.900 โฌ gewรคhrt. Nachdem er den subsidiรคren Schutzstatus erlangt hatte, beantragte er Anfang 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In der Folgezeit bezog er solche Leistungen in Hรถhe von insgesamt etwa 3.000 โฌ.
2. Der fรผr Staatsschutzstrafsachen zustรคndige 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegrรผndet verworfen. Ohne Erfolg hat der Beschwerdefรผhrer das Verfahren vor dem Oberlandesgericht beanstandet. Die auf seine Sachrรผge gebotene Nachprรผfung des Urteils hat
weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen ihm nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Das Strafverfahren ist damit rechtskrรคftig abgeschlossen.
