Verurteilung eines Bundeswehroffiziers wegen eines beabsichtigten Terroranschlages bestÃĪtigt
Beschluss vom 8. August 2023 – 3 StR 499/22
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Bundeswehroffiziers Franco A. gegen seine Verurteilung
durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verworfen.
Dieses hatte den Angeklagten der Vorbereitung einer schweren staatsgefÃĪhrdenden Gewalttat (§ 89a StGB), zahlreicher strafbewehrter VerstÃķÃe gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz, der Unterschlagung sowie des Betruges schuldig gesprochen. Es hatte die Taten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fÞnf Jahren und sechs Monaten geahndet, von der es als Kompensation fÞr eine rechtsstaatswidrige VerzÃķgerung des Verfahrens drei Monate als vollstreckt
erklÃĪrt hatte.
1. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte Berufssoldat bei der Bundeswehr im Rang eines Oberleutnants. Er hatte eine seit Jahren verfestigte vÃķlkisch-nationalistische, antisemitische, rassistische und demokratiefeindliche Gesinnung.
Aufgrund verschwÃķrungstheoretischer GedankengÃĪnge war er Þberzeugt, der “Zionismus” fÞhre einen systematischen Rassenkrieg, in dem Millionen von Migranten nach Deutschland verbracht wÞrden. Dies habe letztlich die “AuslÃķschung der deutschen Rasse” zur Folge. Verantwortlich fÞr die vermeintliche “Zersetzung der deutschen Nation” seien insbesondere flÞchtlingsfreundlich eingestellte hochrangige Politiker und Personen des Ãķffentlichen Lebens.
Angeklagter plante Anschlag, Angriffe auf hochrangige Politiker
a) Der Angeklagte fasste im Laufe des Jahres 2016 den festen Entschluss, einen Anschlag auf das Leben eines dieser Verantwortlichen zu verÞben, um einen politischen und gesellschaftlichen Richtungswechsel in seinem Sinne herbeizufÞhren und nach seiner Vorstellung zum “Erhalt der deutschen Nation” beizutragen. Als mÃķgliche Anschlagsopfer zog er die damalige VizeprÃĪsidentin des Deutschen Bundestages, den damaligen Bundesminister der Justiz und fÞr Verbraucherschutz sowie eine aus einer jÞdischen Familie stammende Journalistin und StiftungsgrÞnderin in Betracht.
Angeklagter im Jahr 2017 festgenommen
Unterdessen verfÞgte der Angeklagte bis zu seiner Festnahme am 26. April 2017 ohne behÃķrdliche Erlaubnis Þber zwei halbautomatische Gewehre und eine Pistole, vorÞbergehend – in Wien – Þber eine weitere Pistole. Daneben bewahrte er 1.090 Schuss Munition und 51 SprengkÃķrper auf, die er groÃteils BundeswehrbestÃĪnden entnommen hatte. Er war fest entschlossen, eine der vier Schusswaffen fÞr den
von ihm geplanten Anschlag zu verwenden.
b) Um zu belegen, wie leicht sich der “Staat” tÃĪuschen lasse und es ermÃķgliche, unter einer falschen IdentitÃĪt als vermeintlicher FlÞchtling zu leben und staatliche Transferleistungen zu erhalten, lieà sich
der Angeklagte bereits Ende 2015 als Asylbewerber registrieren. Er gab an, er sei ein franzÃķsisch sprechender Syrer, gehÃķre der christlichen Minderheit in Syrien an und sei von dort geflohen.
Aufgrund dieser Registrierung wurden ihm, wie von ihm beabsichtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Gesamtwert von circa 6.900 ⎠gewÃĪhrt. Nachdem er den subsidiÃĪren Schutzstatus erlangt hatte, beantragte er Anfang 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In der Folgezeit bezog er solche Leistungen in HÃķhe von insgesamt etwa 3.000 âŽ.
2. Der fÞr Staatsschutzstrafsachen zustÃĪndige 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegrÞndet verworfen. Ohne Erfolg hat der BeschwerdefÞhrer das Verfahren vor dem Oberlandesgericht beanstandet. Die auf seine SachrÞge gebotene NachprÞfung des Urteils hat
weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen ihm nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
Das Strafverfahren ist damit rechtskrÃĪftig abgeschlossen.
