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Verurteilung wegen sexueller Übergriffe in einem Tätowierstudio rechtskräftig

13. November 2025 2 Min. Lesezeit
Urteil sexuelle Übergriffe Dresdner Tattoostudio

BGH bestätigt Urteil zu sexuellen Übergriffen in Dresdner Tattoostudio

Bundesgerichtshof verwirft Revision des Angeklagten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines Dresdner Tätowierers, der wegen zahlreicher sexueller Übergriffe verurteilt wurde, überwiegend als unbegründet verworfen.

Damit bleibt das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. April 2025 in zentralen Punkten bestehen. Der Angeklagte hatte in seinem Tattoostudio über Jahre hinweg mehrere Kundinnen sowie eine minderjährige Praktikantin sexuell missbraucht.

Das Landgericht Dresden sprach den Mann schuldig, in zwei Fällen eine Vergewaltigung und in zehn weiteren Fällen sexuellen Missbrauch begangen zu haben. Ein Fall wurde dabei in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen gewertet. Unter Einbeziehung früherer Strafen verhängte das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Zusätzlich erhielt der Täter wegen sexueller Übergriffe in fünf weiteren Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Von drei weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen.

Delikte erstreckten sich über mehrere Jahre

Zwischen Dezember 2017 und Oktober 2023 nutzte der Täter die Situation während des Tätowierens oder bei Büroarbeiten aus, um seine Opfer zu überraschen und sexuell zu bedrängen. Die Frauen rechneten nach den Feststellungen des Gerichts nicht mit Übergriffen, was der Angeklagte gezielt ausnutzte. In 15 Fällen zwang er seine Opfer durch Manipulation ihrer Hände zu sexuellen Handlungen an seinem unbedeckten Glied. In weiteren Fällen beging er schwerwiegendere Übergriffe, darunter vaginaler Eindringung und erzwungener Oralverkehr unter Drohungen.

Ein Fall musste wegen eingetretener Verjährung eingestellt werden. In allen übrigen Punkten bestätigte der BGH die Entscheidung des Landgerichts. Die Prüfung ergab keine Rechtsfehler, die das Urteil hätten beeinflussen können.

Nur Teilaspekt der Strafzumessung wird neu verhandelt

Lediglich bei der Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe erkannte der BGH einen Fehler: Das Landgericht hätte die erfüllten Bewährungsauflagen aus einem früheren Verfahren berücksichtigen müssen. Dieser Teil des Verfahrens wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Inhaltlich bleibt das Urteil jedoch nahezu vollständig bestehen und ist im Übrigen rechtskräftig. 

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