VGH erlaubt Abschuss des Hornisgrinde-Wolfs bis 10. März 2026
Der Hornisgrinde-Wolf Abschuss ist ab sofort rechtlich zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat im Eilverfahren entschieden, dass die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums rechtmäßig und vollziehbar ist. Damit wies das Gericht die Beschwerden zweier Naturschutzverbände gegen vorherige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurück.
Der Wolf mit der Kennung GW2672m darf somit mit sofortiger Wirkung bis zum 10. März 2026 getötet werden.
Gericht sieht keine zumutbare Alternative
Nach Auffassung des VGH Mannheim liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Hornisgrinde-Wolf Abschuss vor. Die einschlägige Vorschrift ermöglicht eine Ausnahme vom naturschutzrechtlichen Tötungsverbot besonders geschützter Arten.
Das Gericht stellte klar, dass keine zumutbare Alternative zum Abschuss bestehe. Ein Betretungsverbot für betroffene Gebiete oder eine generelle Leinenpflicht für Hunde würden laut VGH keine effektive und praktikable Lösung darstellen. Solche Maßnahmen ließen sich nicht ausreichend kontrollieren und durchsetzen.
Umweltministerium spricht von rechtlicher Klarheit
Baden-Württembergs Umweltministerin Thekla Walker begrüßte die Entscheidung. Das Gericht habe anerkannt, dass das Ministerium im Vorfeld zahlreiche Maßnahmen ergriffen habe, um das Verhalten des Wolfs zu verändern. Nach fast zwei Jahren bleibe nun jedoch nur noch der Abschuss, um mögliche gefährliche Begegnungen zu verhindern.
Der VGH stellte außerdem fest, dass der Wolf wiederholt nicht-negative Erfahrungen mit Menschen gemacht habe. Der Begriff „Wolfstourismus“ fiel in diesem Zusammenhang. Eine erneute Vergrämung verspreche daher keinen Erfolg mehr.
Das zuständige Entnahmeteam nahm unmittelbar nach der Entscheidung seine Arbeit auf. Ein dreiköpfiges Spezialteam führt die Maßnahme durch. Die Jäger stammen nicht aus der Region. Die örtlichen Jagdpächter wurden informiert und müssen die Durchführung in ihren Revieren ermöglichen.
Wochenlanges juristisches Tauziehen
Dem Hornisgrinde-Wolf Abschuss ging ein mehrwöchiger Rechtsstreit voraus. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte bereits am 5. Februar 2026 Eilanträge zweier Naturschutzvereine abgelehnt. Daraufhin legten die Naturschutzinitiative e.V. sowie ein weiterer Verband Beschwerde beim VGH ein.
In einem sogenannten Hängebeschluss stoppte der VGH den Abschuss zunächst vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung am 16. Februar. Mit dem jetzigen Beschluss endete das juristische Verfahren im Eilverfahren.
Wolf suchte wiederholt die Nähe von Menschen
Der Wolfsrüde hielt sich in den vergangenen Monaten im Nordschwarzwald auf und näherte sich mehrfach Menschen, insbesondere Spaziergängern mit Hunden. Teilweise unterschritt er dabei die übliche Fluchtdistanz deutlich.
Das Umweltministerium bewertete dieses Verhalten als „aktuelle und konkrete Gefahr“. Auch wenn bislang kein Zwischenfall registriert wurde, sah die Behörde dringenden Handlungsbedarf.
Versuche, den Wolf einzufangen oder ihm die Scheu vor Menschen wieder anzutrainieren, blieben ohne Erfolg. Daher ordnete das Ministerium die Tötung des Tieres an.
Weitere aktuelle Entwicklungen aus Baden-Württemberg finden Sie in unserer Rubrik Deutschland sowie unter News. Offizielle Informationen veröffentlicht auch das Umweltministerium Baden-Württemberg und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
