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Warum der mutmaßliche CSD-Attentäter trotz 22 Monaten Jugendstrafe freikam

27. Juli 2026 6 Minuten gelesen
Berlin RIP

Berlin. Nach dem tödlichen Anschlag im Umfeld des Berliner Christopher Street Days rückt eine frühere Gerichtsentscheidung immer stärker in den Mittelpunkt. Der mutmaßliche Täter Abdul B. war erst am 12. Mai 2026 vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Dennoch musste der damals 20-Jährige die Strafe nicht sofort antreten. Stattdessen stellte das Gericht die Entscheidung über eine mögliche Bewährung für sechs Monate zurück.

Nur rund zweieinhalb Monate später soll Abdul B. im Berliner Tiergarten mit einem gemieteten Fahrzeug mehrere Menschen angefahren und weitere Personen mit einer Stichwaffe verletzt haben. Eine Frau starb noch am Abend des Angriffs. Zahlreiche weitere Menschen erlitten Verletzungen. Der Verdächtige kam später bei einem Polizeieinsatz ums Leben.

Gericht verhängte 22 Monate Jugendstrafe

Das Jugendschöffengericht verurteilte Abdul B. wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Außerdem sprach es ihn wegen zweier Verstöße gegen ein vollziehbares Verbot nach dem Vereinsgesetz schuldig. Dabei ging es unter anderem um Propaganda für die Terrororganisation „Islamischer Staat“.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatte Abdul B. den Wunsch entwickelt, sich dem bewaffneten Kampf des IS anzuschließen. Im Mai 2025 reiste er vom Flughafen Berlin-Brandenburg über die Türkei in den Libanon. Von dort wollte er nach Syrien gelangen. Dort wollte er sich nach Überzeugung des Gerichts dem IS anschließen und an bewaffneten Kampfhandlungen teilnehmen.

Im Libanon nahm er Kontakt zu Personen auf, die er für Mitglieder des IS hielt. Allerdings nahmen ihn die Behörden im Juli 2025 fest. Ein Militärgericht verurteilte ihn unter anderem wegen der Anstiftung zu religiösen und konfessionellen Konflikten zu drei Monaten Haft.

Mehr als neun Monate in Haft berücksichtigt

Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde Abdul B. im November 2025 am Flughafen BER festgenommen. Anschließend saß er bis zu seinem Urteil im Mai 2026 fast sechs Monate in Untersuchungshaft. Zusammen mit der Haftzeit im Libanon hatte er deshalb bereits mehr als neun Monate im Gefängnis verbracht.

Diese Haftzeiten spielten bei der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten eine wichtige Rolle. Außerdem berücksichtigten die Richter, dass sich Abdul B. während der Hauptverhandlung überwiegend geständig gezeigt und nach eigenen Angaben vom IS distanziert hatte. Zudem waren seine Vorbereitungen für eine Weiterreise nach Syrien offenbar noch nicht weit fortgeschritten.

Das Gericht bewertete seine Pläne zwar als ernsthaft, jedoch zugleich als wenig professionell. Eine konkrete Einreise nach Syrien habe demnach noch nicht unmittelbar bevorgestanden. Dennoch stellte das Gericht fest, dass Abdul B. bereit gewesen sei, sich im Umgang mit Waffen ausbilden zu lassen und für die Ziele des IS zu kämpfen.

Keine sofortige Bewährung, sondern Vorbewährung

Entgegen mancher Darstellungen setzte das Gericht die Jugendstrafe nicht direkt zur Bewährung aus. Stattdessen nutzte es die sogenannte Vorbewährung. Dabei wird die endgültige Entscheidung darüber, ob eine Jugendstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt wird, für eine bestimmte Zeit zurückgestellt.

Abdul B. sollte sich während eines Zeitraums von sechs Monaten bewähren. Das Gericht unterstellte ihn der Aufsicht eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Zudem sollte er Beratungsgespräche bei einem Deradikalisierungsprogramm wahrnehmen. Außerdem musste er einen festgelegten Wohnsitz behalten, Änderungen seines Aufenthaltsortes melden und einen Termin bei der Berufsberatung absolvieren.

Hätte er die Weisungen erfüllt und keine weiteren Straftaten begangen, hätte das Gericht die Strafe später zur Bewährung aussetzen können. Bei Verstößen hätte dagegen die Vollstreckung der Jugendstrafe angeordnet werden können.

Richter hielten Abdul B. noch für erzieherisch erreichbar

Eine entscheidende Rolle spielte die Anwendung des Jugendstrafrechts. Abdul B. war bei den abgeurteilten Taten 18 beziehungsweise 19 Jahre alt und galt damit als Heranwachsender. Bei Menschen zwischen 18 und 20 Jahren kann ein Gericht Jugendstrafrecht anwenden, wenn ihre Entwicklung noch der eines Jugendlichen entspricht.

Das Amtsgericht sah bei Abdul B. noch Entwicklungs- und Reiferückstände. Er hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung, lebte weiterhin bei seiner Mutter und erschien den Richtern als ein Mensch, dessen Entwicklung noch nicht abgeschlossen war. Deshalb stellte das Gericht den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts in den Vordergrund.

Die Richter hofften offenbar, dass Bewährungshilfe, berufliche Beratung und eine professionelle Deradikalisierung weitere Straftaten verhindern könnten. Gleichzeitig stellte das Gericht noch keine eindeutig positive Bewährungsprognose. Genau deshalb wurde die Entscheidung für sechs Monate zurückgestellt.

Gericht hob Haftbefehl nach dem Urteil auf

Nach dem Urteil hob das Amtsgericht den Haftbefehl auf. Untersuchungshaft darf nicht dazu dienen, eine noch nicht rechtskräftige Strafe vorwegzunehmen. Sie soll vor allem sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht flieht, Beweismittel beeinflusst oder unter bestimmten Voraussetzungen weitere schwere Straftaten begeht.

Da das Strafverfahren vor dem Amtsgericht zunächst abgeschlossen war und das Gericht keine ausreichenden Haftgründe mehr sah, kam Abdul B. auf freien Fuß. Die Generalstaatsanwaltschaft akzeptierte die Entscheidung jedoch nicht. Sie hatte eine höhere und nicht mehr bewährungsfähige Jugendstrafe sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt.

Deshalb legte die Generalstaatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil ein. Zum Zeitpunkt des Anschlags war die Verurteilung somit noch nicht rechtskräftig.

Frühere Verurteilung wegen Gewalt und Raubes

Abdul B. war bereits vor dem Terrorverfahren strafrechtlich aufgefallen. Im Februar 2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen Körperverletzung und räuberischer Erpressung. Er hatte nach den gerichtlichen Feststellungen einen Mitschüler auf einem Schulhof geschlagen. Außerdem hatte er gemeinsam mit einem Mittäter einem anderen Geschädigten Kopfhörer geraubt.

Damals erhielt er eine jugendrichterliche Weisung, die er später erfüllte. Auch diese frühere Verurteilung war dem Gericht im Mai 2026 bekannt. Dennoch kam das Jugendschöffengericht zu der Einschätzung, dass er durch erzieherische Maßnahmen möglicherweise noch erreicht werden könne.

IS-Propaganda auf einem Instagram-Profil

Das Gericht sah außerdem als erwiesen an, dass Abdul B. im Juni 2024 auf einem öffentlich zugänglichen Instagram-Profil zweimal verbotene Propaganda des IS verbreitet hatte. Die Beiträge enthielten unter anderem religiöse Kampflieder und Darstellungen, die nach Einschätzung des Gerichts die Opferbereitschaft und den Kampf der IS-Anhänger verherrlichten.

Daher wertete das Gericht die Beiträge nicht als bloße Meinungsäußerung oder distanzierte Beschäftigung mit der Terrororganisation. Vielmehr habe sich Abdul B. mit den Symbolen und Aussagen identifiziert und dadurch Werbung für den IS betrieben.

Generalstaatsanwaltschaft verlangte härtere Strafe

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte bereits während des Verfahrens eine deutlich härtere Reaktion gefordert. Sie beantragte eine Jugendstrafe, die nicht mehr zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Außerdem wollte sie erreichen, dass der Haftbefehl bestehen bleibt.

Nach dem Anschlag wird nun kontrovers darüber diskutiert, ob das Jugendstrafrecht bei extremistischen Straftaten angemessen angewendet wurde. Allerdings bewerten Gerichte jeden Fall anhand der geltenden Gesetze und der konkreten persönlichen Entwicklung des Angeklagten. Die spätere Tat konnte das Gericht bei seiner Entscheidung im Mai nicht kennen.

Dennoch werfen die damalige Radikalisierung, die IS-Propaganda und der gescheiterte Versuch, nach Syrien zu gelangen, erhebliche Fragen auf. Insbesondere steht zur Diskussion, ob die vorhandenen Warnsignale ausreichend gewichtet wurden und ob engmaschigere Kontrollen erforderlich gewesen wären.

Weitere aktuelle Meldungen aus Berlin und anderen Regionen finden Leser auch bei Blaulicht Deutschland. Internationale Polizei- und Einsatzmeldungen gibt es außerdem bei Police Report Worldwide.

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