Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO)
Vom 30. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum
§1
(1) Es sind geschlossen:
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Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
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Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche
Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),
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Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und
Außengastronomie),
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Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
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Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von
Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen,
Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,
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Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
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der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen,
8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Friseure und Fußpflegeeinrichtungen,
9. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Einrichtungen.
Von der Schließung nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen sind Kantinen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken und Einrichtungen der Polizei; diese dürfen ausschließlich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet bleiben. Zu den Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands zwischen Personen von 1,5 Metern sowie die Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Kantinen zu vermeiden. Abhol-, Liefer- und Bringdienste durch Einrichtungen des Satzes 1 sind weiterhin zulässig; in Einrichtungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getränke unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Einhaltung eines Mindestabstands, zulässig; Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht zulässig.
(2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
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Einzelhandelsbetriebe,
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Verkaufsstände auf Wochenmärkten,
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Apotheken, Sanitätshäuser,
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Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des
einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
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Banken und Sparkassen, Poststellen,
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Reinigungen, Waschsalons,
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Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Bibliotheken
und Archive,
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Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,