CORONA Fakten
Fรผnfte Corona-Bekรคmpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO)
Vom 30. April 2020
Aufgrund des ยง 32 Satz 1 in Verbindung mit ยง 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geรคndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mรคrz 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit ยง 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchfรผhrung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. Mรคrz 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geรคndert durch ยง 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:
Teil 1
Schlieรung von Einrichtungen, Durchfรผhrung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im รถffentlichen Raum
ยง1
(1) Es sind geschlossen:
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Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und รคhnliche Einrichtungen,
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Restaurants, Speisegaststรคtten, Mensen, Kantinen, Cafรฉs und รคhnliche
Einrichtungen (jeweils Innen- und Auรengastronomie),
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Eisdielen, Eiscafรฉs und รคhnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und
Auรengastronomie),
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Theater, Opernhรคuser, Konzerthรคuser, Museen und รคhnliche Einrichtungen,
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Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von
Freizeitaktivitรคten (Innen- und Auรenbereich), Spezialmรคrkte, Spielhallen,
Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafรฉs und รคhnliche Einrichtungen,
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Prostitutionsstรคtten, Bordelle und รคhnliche Einrichtungen,
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der Sportbetrieb auf und in allen รถffentlichen und privaten Sportanlagen,
Schwimm- und Spaรbรคder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Badeseen und รคhnliche Einrichtungen,
8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Kรถrperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und รคhnliche Einrichtungen, ausgenommen Friseure und Fuรpflegeeinrichtungen,
9. Fahrschulen (einschlieรlich Fahrschulprรผfungen in Rรคumlichkeiten des Technischen รberwachungsvereins โ TรV โ) und รคhnliche Einrichtungen.
Von der Schlieรung nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen sind Kantinen in Krankenhรคusern, Rehabilitationskliniken und Einrichtungen der Polizei; diese dรผrfen ausschlieรlich fรผr ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaรnahmen geรถffnet bleiben. Zu den Hygiene- und Sicherheitsmaรnahmen zรคhlen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands zwischen Personen von 1,5 Metern sowie die Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Kantinen zu vermeiden. Abhol-, Liefer- und Bringdienste durch Einrichtungen des Satzes 1 sind weiterhin zulรคssig; in Einrichtungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind der Straรenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getrรคnke unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaรnahmen, insbesondere der Einhaltung eines Mindestabstands, zulรคssig; Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Absatz 2 Sรคtze 3 und 4 gelten entsprechend. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote fรผr einen Verzehr vor Ort nicht zulรคssig.
(2) Die รffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaรnahmen zulรคssig:
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Einzelhandelsbetriebe,
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Verkaufsstรคnde auf Wochenmรคrkten,
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Apotheken, Sanitรคtshรคuser,
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Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschlieรlich des
einschlรคgigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen,
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Banken und Sparkassen, Poststellen,
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Reinigungen, Waschsalons,
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Buchhandlungen, Bรผchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Bibliotheken
und Archive,
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Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmรคrkte,
