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Was ist jetzt erlaubt und was nicht – Coronaverordung

9. Großhandel.
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn

  1. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung

    von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält,

  2. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen

    vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung

    1. a)  mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine

      Person pro 10 qm Verkaufsfläche,

    2. b)  mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm

      höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm

      übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche

    befindet,

  3. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann und

  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der

jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:

  1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

  2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer

    Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar

    ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,

  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete

    Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten.

(3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung

von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, Podologen, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen. Gleiches gilt für Friseure und Fußpflegeeinrichtungen. Für die in den Sätzen 1, zweiter Halbsatz, 2 und 3 genannten Einrichtungen gilt im öffentlichen Raum und in den Räumlichkeiten des Dienstleisters Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 und 4 entsprechend, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet. Patientinnen und Patienten haben in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Es wird über die in dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen hinaus auch weiterhin dringend empfohlen, den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zu folgen, nach denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Räumen das Risiko von Infektionen reduzieren kann.

(5) Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien sind für den Außenbereich geöffnet, sofern die gebotenen Hygieneanforderungen eingehalten sind und eine strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, erfolgt. § 4 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

(6) Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und

Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die

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