Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO) Vom 30. April 2020 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet: Teil 1 Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum §1 (1) Es sind geschlossen: Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie), Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie), Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (Innen- und Außenbereich), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen, 8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden kann, insbesondere Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Friseure und Fußpflegeeinrichtungen, 9. Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins – TÜV –) und ähnliche Einrichtungen. Von der Schließung nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen sind Kantinen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken und Einrichtungen der Polizei; diese dürfen ausschließlich für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet bleiben. Zu den Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands zwischen Personen von 1,5 Metern sowie die Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen), um Ansammlungen von Personen vor oder in den Kantinen zu vermeiden. Abhol-, Liefer- und Bringdienste durch Einrichtungen des Satzes 1 sind weiterhin zulässig; in Einrichtungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind der Straßenverkauf und der Verkauf zur Mitnahme verzehrfertiger Speisen und Getränke unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Einhaltung eines Mindestabstands, zulässig; Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. In Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht geschlossen sind, sind Angebote für einen Verzehr vor Ort nicht zulässig. (2) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig: Einzelhandelsbetriebe, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, Apotheken, Sanitätshäuser, Tankstellen, Kraftfahrzeug- und Lastkraftwagenhandel einschließlich des einschlägigen Ersatzteilhandels, Fahrradhandel, Autowaschanlagen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Buchhandlungen, Büchereien, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Bibliotheken und Archive, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, 9. Großhandel. Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Trennvorrichtungen für Kassenpersonal) einhält, der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeidet und sicherstellt, dass sich in einer Einrichtung a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche, b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet, der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten auch für Wartesituationen zum Betreten der Einrichtungen, selbst wenn dies außerhalb der jeweiligen Einrichtung stattfindet. Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden oder sich keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher auf den Verkaufs- oder Besucherflächen aufhalten. (3) Dienstleister und Handwerker sind befugt, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, sofern die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleistet ist; dies gilt auch für Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand zwischen Personen unterschritten wird (beispielsweise zur Anlieferung, Aushändigung oder Überbringung von Waren). Für Dienstleistungen, die für die Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (beispielsweise Optiker, Hörgeräteakustiker, Podologen, Integrationshelfer, Physiotherapeuten), wird ein Unterschreiten des Mindestabstands zwischen Personen zugelassen. Gleiches gilt für Friseure und Fußpflegeeinrichtungen. Für die in den Sätzen 1, zweiter Halbsatz, 2 und 3 genannten Einrichtungen gilt im öffentlichen Raum und in den Räumlichkeiten des Dienstleisters Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 und 4 entsprechend, wenn die Art der Dienstleistung dies zulässt. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet. Patientinnen und Patienten haben in Einrichtungen des Gesundheitswesens in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Es wird über die in dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen hinaus auch weiterhin dringend empfohlen, den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zu folgen, nach denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Räumen das Risiko von Infektionen reduzieren kann. (5) Zoologische Gärten, Tierparks, Botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen mit einem weitläufigen parkähnlichen Charakter im Freien sind für den Außenbereich geöffnet, sofern die gebotenen Hygieneanforderungen eingehalten sind und eine strenge Zutrittskontrolle, beispielsweise durch Vorverkauf eines begrenzten Kartenkontingents, erfolgt. § 4 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. (6) Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: 1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die mit Ablauf des 2. Mai 2020 außer Kraft. Die vollständigeändiger Verordnung gibt es HIER Mainz, den 30. April 2020