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Westerwaldkreis muss Allgemeinverfügung verlängern

Allgemein-Verfügung des Westerwaldkreises also nun bis einschließlich 20. April zu verlängern

Ab 12. April gilt im Westerwaldkreis eine neue Allgemeinverfügung, die aufgrund der 100er-Inzidenz und der Vorgaben des Landes RLP zu erlassen war.
Zur Erklärung:  Nachdem die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner im Westerwaldkreis an drei aufeinander folgenden Tagen um den 20. März auf über 100 gestiegen war, wurden auf Anordnung des Landes ergänzende Vorschriften zur 18. Corona-Bekämpfungsverordnung (18. CoBeLVO) erforderlich. Die ergänzenden Vorschriften wurden in einer Allgemeinverfügung zusammengefasst, die Landrat Schwickert mit Wirkung ab dem 25. März 2021, 0.00 Uhr, erlassen hatte.

Da die Inzidenz im Westerwaldkreis zuletzt über einen längeren Zeitraum über 100 lag, besteht für den Kreis die Verpflichtung, in Ausführung der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, die bisherige Allgemein-Verfügung des Westerwaldkreises bis einschließlich 20. April zu verlängern.
Lediglich im Bereich „Angebote der Kinder- und Jugendarbeit“ gab es eine Anpassung: diese sind nur als Einzelangebote zulässig und der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen ist untersagt.
Die übrigen Regelungen haben nach wie vor Bestand.

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