Die 1. Kammer des Gerichts hat mit Urteil vom 23. Februar 2021 die Klage eines Syrers gegen den Widerruf seiner Flรผchtlingseigenschaft abgewiesen.
Der Klรคger, dem Anfang 2016 die Flรผchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, wurde Ende 2016 des Mordes an seiner Ehefrau schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision blieb erfolglos. Daraufhin widerrief das Bundesamt fรผr Migration und Flรผchtlinge Ende 2020 den Bescheid รผber die Zuerkennung der Flรผchtlingseigenschaft und lehnte die Gewรคhrung subsidiรคren Schutzes ab. Hiergegen richtete sich die vorliegende Klage.
Die Richter der 1. Kammer wiesen die Klage jedoch ab. Die Flรผchtlingseigenschaft sei zu Recht widerrufen worden, da die Voraussetzungen hierfรผr nicht mehr vorlรคgen. Dies sei nach den maรgeblichen Vorschriften des Asylgesetzes unter anderem der Fall, wenn der Auslรคnder eine Gefahr fรผr die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskrรคftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei und eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe. Diese Voraussetzungen lรคgen hier vor. Der Klรคger sei wegen Mordes, d. h. einer besonders schwerwiegenden Straftat, verurteilt worden. Ferner bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Hierfรผr sprรคchen unter anderem die Hรถhe der verhรคngten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, das bei einem Rรผckfall bedrohte Rechtsgut Leben sowie die Umstรคnde der Tatbegehung, bei welcher der Klรคger vorausschauend und planvoll vorgegangen sei. Auch die Persรถnlichkeit des Klรคgers und seine Entwicklung und Lebensumstรคnde bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung deuteten auf eine weiterhin bestehende Wiederholungsgefahr hin. So sei kein aufrichtiges Bedauern der Tat zu erkennen. Ferner stehe der Klรคger unter dem Einfluss soziokultureller Verhaltenskodizes und halte an einem tradierten Rollenverstรคndnis fest. Darรผber hinaus stรผnden die Wiederholungsgefahr und die in Folge hieraus vom Klรคger ausgehende Gefahr fรผr die Allgemeinheit der Zuerkennung des subsidiรคren Schutzstatus entgegen.
Gegen die Entscheidung kรถnnen die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
