Das Aufstellen und Nutzen von Zelten mit mehr als 75 m² Grundfläche an der Rennstrecke des Nürburgrings ist genehmigungsbedürftig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag des Rennstreckenbetreibers gegen eine Untersagungsverfügung ab.
Der Antragsgegner untersagte im September der Antragstellerin, der Betreiberin der Nürburgringrennstrecke, bestimmte Grundstücke an der Rennstrecke zum Aufstellen und zur Benutzung von Zelten mit mehr als 75 m² Grundfläche (u. a. Rennsportteamzelte/Werkstattzelte) zu verwenden und diese Grundstücke Dritten zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen, soweit für die Zelte keine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch) vorliege. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit dem Argument, die Nutzung der Zelte sei genehmigungsfrei.
Dem folgten die Koblenzer Richter nicht. Der Antragsgegner habe das Aufstellen und die Nutzung der Zelte ohne Vorliegen einer Ausführungsgenehmigung untersagen können. Dies ergebe sich aus den entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnung. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien Zelte nur dann genehmigungsfrei, wenn sie erdgeschossig seien und ihre Grundfläche kleiner als 75 m² sei. Dies sei bei den hier in Rede stehenden Zelten nicht der Fall. Die Verfügung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der Antragsgegner in besonderer Weise auf die Interessen der Antragstellerin Rücksicht genommen habe. So habe er für die Saison 2019 von einem Einschreiten abgesehen und der Antragstellerin damit die Möglichkeit gegeben, ihre Mieter auf das Erfordernis eines Prüfbuches, insbesondere für die Werkstattzelte, frühzeitig hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass die entsprechenden baulichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit erfüllt würden.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.