Zoll stellt 60.000 EUR bei der Einreise mit dem PKW aus Rumänien sicher ! 12.000 Strafe !
München - Bargeld - Geldwäsche
Zoll stellt 60.000 EUR bei der Einreise mit dem PKW aus Rumänien sicher ! 12.000 Strafe !
Die Kontrolleinheit Verkehrswege (KEV) München des Hauptzollamts Rosenheim wurde kürzlich im Rahmen von Routinekontrollen auf der A 94 Fahrtrichtung München nahe der Anschlussstelle Markt Schwaben auf einen Mercedes-Kleinbus mit Anhänger aus Rumänien aufmerksam. Im Fahrzeug
befanden sich acht rumänische Staatsbürger.
Auf die Frage der Zollbeamten, ob sie größere Mengen Bargeld oder andere Barmittel mit sich führen würden, gaben sie an, jeweils etwa 1.000,- bis 2.000,- EUR dabei zu haben. Allerdings kam bei der sich anschließenden Überprüfung des Laderaumes im Koffer des Fahrers ein dickes Bündel
mit Euro-Geldscheinen in einer Plastiktüte zum Vorschein.
Die Bargeldsumme von insgesamt 60.000 EUR warf nun die Frage nach der Herkunft und Verwendungszweck des Geldes auf. Nachdem der Fahrer dazu keine schlüssigen Angaben machen konnte, begannen zunächst lange Diskussionen mit den Fahrzeuginsassen. Schließlich bekannte sich der Beifahrer zu der Tüte mit dem Bargeld.
Der 44-Jährige teilte den Beamten mit, dass er das Geld für einen rumänischen Freund mitbringe, um
hier in Deutschland ein Auto zu kaufen.
Im Rahmen des sog. Clearingverfahrens wurden die 60.000 EUR sichergestellt
Da dies aber zunächst nicht zweifelsfrei belegt worden, bestand der Verdacht, dass das Bargeld aus Straftaten hätte stammen und vielleicht sogar die Absicht von Geldwäsche hätte bestehen können.
Im Rahmen des sog. Clearingverfahrens wurden die 60.000 EUR zunächst sichergestellt und ein Verwaltungsverfahren wegen Annahmegründen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet. Das Clearingverfahren ist aktuell noch nicht abgeschlossen.
Die Tatsache, dass der Beifahrer auf die Frage der Kontrollbeamten des Zolls die korrekte Bargeldsumme verschwiegen bzw. falsche Angaben dazu gemacht hatte, hat voraussichtlich ein teures Nachspiel. Die KEV leitete nämlich gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtanmeldung von Barmitteln ein. Unabhängig vom Ergebnis der Klärung von Herkunft und Verwendungszweck des Geldes muss er mit einer Geldbuße in Höhe von etwa 20-25 % der verschwiegenen Bargeldsumme, d.h. hier in Höhe von
etwa 12.000 EUR rechnen.
Zusatzinformation:
Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden. Andernfalls droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu einer Million Euro geahndet werden kann. Können Angaben eines Beteiligten nicht schlüssig belegt werden oder besteht der Verdacht, dass Barmittel aus Straftaten stammen könnten, die zum Beispiel auch der Terrorismusfinanzierung oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung dienen könnten, entscheidet das sogenannte Clearingverfahren darüber, ob Ermittlungen wegen Verdachts der Geldwäsche aufgenommen werden müssen.
Mehr Informationen unter https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Einschraenkungen/Barmittel/barmittel_node.html .