Zoll verweigert Einfuhr von ausgespieltem Kunstrasen
Lรถrrach –
Die Entsorgung von รผber 23.000 Kilogramm Kunstrasen eines bekannten Erstliga-Fuรballvereins der Schweiz, welcher den ausgedienten Kunstrasen am 20. September รผber das Zollamt Weil am Rhein Autobahn nach Deutschland ausfรผhren wollte, wurde aufgrund einer Entscheidung der fรผr die Abfallentsorgung zustรคndigen Behรถrde untersagt. Bei der zollrechtlichen Abfertigung stellten die Zollbeamten fest, dass der Kunstrasen, welcher nach vorgelegter Zollanmeldung zur Wiederaufbereitung nach Deutschland eingefรผhrt werden sollte, erhebliche Verschmutzungen aufwies und auรerdem Reste von Leim- und Kunststoff sowie verdichtetes Gummigranulat beinhaltete.
Die Kontrolle fรผhrte zum Ergebnis, dass der Kunstrasen fรผr eine Aufbereitung nicht mehr taugte und es sich um Abfall handelte. Fรผr solchen sind entsprechende Abfallbegleitdokumente vorzulegen, welche in diesem Falle nicht vorhanden waren. Die Einfuhr wurde somit verweigert und der Kunstrasen musste in die Schweiz zurรผckgefรผhrt werden. Der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfรคllen schenken Zรถllnerinnen und Zรถllner an den EU-Auรen- und der Landesgrenze besonderes Augenmerk. Gewerblicher und privater Abfall darf nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung bestehender Vorschriften รผber die Grenzen verbracht werden.
Welche dies im Einzelfall sind, hรคngt auch von der Art der Abfรคlle ab und davon, ob diese zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt sind. Hier steht der Umwelt- und Gesundheitsschutz vor allem im Vordergrund. Die EU hat deshalb einheitliche Regelungen geschaffen, welche durch nationale Bestimmungen ergรคnzt und von den Bundeslรคndern umgesetzt werden. Der Zoll arbeitet an der Landesgrenze dazu intensiv mit den zustรคndigen Landesbehรถrden oder den von diesen beauftragten Unternehmen zusammen. In Baden-Wรผrttemberg ist dies die vom Ministerium fรผr Umwelt, Klima und Energiewirtschaft beauftragte Sonderabfallagentur GmbH in Fellbach bei Stuttgart. Diese hatte im Falle des Kunstrasens รผber die Rรผckweisung der Sendung entschieden und den Schweizer Exporteur zur Rรผcknahme aufgefordert.

