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Alle Lockerungen im Kreis Neuwied ab Morgen auf einen Blick
Kreis Neuwied. Im Kreis Neuwied war gestern, Freitag der fünfte Werktag in Folge die Inzidenz-Grenze von 50 unterschritten worden.
Daher treten am Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen in Kraft.
Auf Basis der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz hat unser Ordnungsamtsleiter Frank Laupichler folgende Übersicht mit den wichtigsten Punkten erstellt:
Gastronomie (§ 7 der 21. CoBeLVO)
- Öffnung der Innenbereiche der gastronomischen Einrichtungen
Voraussetzungen:
- Bewirtung nur an Tischen
- kein Thekenbetrieb
- Kontaktbeschränkung (max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Kinder bis 14 Jahre und Geimpfte und Genesene zählen nicht mit)
- Kontakterfassung
- Vorausbuchungspflicht
- Testpflicht
Sport (§ 10 der 21. CoBeLVO)
- Amateur-und Freizeitsport außerhalb und innerhalb von Sportanlagen in Gruppen bis maximal 10 Personen plus einem Trainer/Trainerin
Voraussetzungen:
- Mindestabstand zwischen den Teilnehmern 3 m (soweit nicht aus demselben Hausstand)
- pro Person muss eine Trainingsfläche von 40 m² zur Verfügung stehen
- Testpflicht und Kontakterfassung in geschlossenen von Sportanlagen
Freizeit (Paragraf 11 der 21.CoBeLVO)
- Öffnung von Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
Voraussetzungen:
- Abstandsgebot
- Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard)
- Kontakterfassung
- Vorausbuchungspflicht
- Testpflicht
Musik- und Kunstunterricht (§ 14 der 21. CoBelVO)
- Gruppenunterricht bis zu 10 Personen plus eine Lehrperson im Freien
Voraussetzung:
- Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1
Kultur (§ 15 der 21. CoBeLVO)
- Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen im Innenbereich
Voraussetzungen:
- maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer
- Einhaltung des Abstandsgebotes aus § 1 Abs. 2 Satz 1 (Ausnahme: gleicher Hausstand)
- Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard) – entfällt am Sitzplatz –
- Kontakterfassung
- personalisierte Zuteilung eines Sitzplatzes nach festgelegtem Sitzplan
- Testpflicht
- Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur, Gruppen bis zu 10 Personen plus leitende Person im Freien
Voraussetzung:
- Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1