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Alle Lockerungen im Kreis Neuwied ab Morgen auf einen Blick

Kreis Neuwied. Im Kreis Neuwied war gestern, Freitag der fünfte Werktag in Folge die Inzidenz-Grenze von 50 unterschritten worden.
Daher treten am Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen in Kraft.
Auf Basis der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz hat unser Ordnungsamtsleiter Frank Laupichler folgende Übersicht mit den wichtigsten Punkten erstellt:
 

Gastronomie (§ 7 der 21. CoBeLVO)

  • Öffnung der Innenbereiche der gastronomischen Einrichtungen

Voraussetzungen:

  • Bewirtung nur an Tischen
  • kein Thekenbetrieb
  • Kontaktbeschränkung (max. 5 Personen aus 2 Haushalten; Kinder bis 14 Jahre und Geimpfte und Genesene zählen nicht mit)
  • Kontakterfassung
  • Vorausbuchungspflicht
  • Testpflicht

 

Sport (§ 10 der 21. CoBeLVO)

  • Amateur-und Freizeitsport außerhalb und innerhalb von Sportanlagen in Gruppen bis maximal 10 Personen plus einem Trainer/Trainerin

Voraussetzungen:

  • Mindestabstand zwischen den Teilnehmern 3 m (soweit nicht aus demselben Hausstand)
  • pro Person muss eine Trainingsfläche von 40 m² zur Verfügung stehen
  • Testpflicht und Kontakterfassung in geschlossenen von Sportanlagen

 

Freizeit (Paragraf 11 der 21.CoBeLVO)

  • Öffnung von Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen

Voraussetzungen:

  • Abstandsgebot
  • Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard)
  • Kontakterfassung
  • Vorausbuchungspflicht
  • Testpflicht

 

Musik- und Kunstunterricht (§ 14 der 21. CoBelVO)

  • Gruppenunterricht bis zu 10 Personen plus eine Lehrperson im Freien

Voraussetzung:

  • Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1

 

Kultur (§ 15 der 21. CoBeLVO)

  • Betrieb öffentlicher und gewerblicher Kultureinrichtungen im Innenbereich

Voraussetzungen:

  • maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer
  • Einhaltung des Abstandsgebotes aus § 1 Abs. 2 Satz 1 (Ausnahme: gleicher Hausstand)
  • Maskenpflicht (qualifizierte medizinische Gesichtsmaske oder FFP 2 oder gleicher Standard) – entfällt am Sitzplatz –
  • Kontakterfassung
  • personalisierte Zuteilung eines Sitzplatzes nach festgelegtem Sitzplan
  • Testpflicht
  • Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur, Gruppen bis zu 10 Personen plus leitende Person im Freien

Voraussetzung:

  • Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1

 

Die Lockerungen im Detail

 

 

 

 

 

 

 

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