„Querdenken 089“ auf Theresienwiese verlegt – Demozug verboten
(10.9.2020) Das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München hat die für Samstag auf dem Odeonsplatz angekündigte Demonstration von „Querdenken 089“ mit 5.000 angekündigten Teilnehmenden untersagt und unter strikten Auflagen auf die Theresienwiese verlegt, die genehmigte Teilnehmerzahl beträgt aus Infektionsschutzgründen maximal 1.000.
Der ebenfalls angemeldete Demonstrationszug durch die Münchner Innenstadt ist behördlich per Verbotsverfügung untersagt. Den Auflagen liegen eine Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums München und eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des städtischen Referats für Gesundheit und Umwelt zu Grunde.
Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Rechtsgut mit Verfassungsrang. In der Einzelfallabwägung von Meinungsfreiheit und Gesundheitsschutz wendet die Versammlungsbehörde strenge Maßstäbe an. Die derzeitigen Vorgaben des Kreisverwaltungsreferats bei Versammlungen basieren auch auf der aktuell gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Verstöße gegen Abstandsregeln und andere Auflagen werden strikt geahndet.
Diese Auflagen gelten:
Zwischen allen Teilnehmenden, Passanten und zu Pressevertretern muss zwingend ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden. Ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen hat die Versammlungsbehörde gemäß den Vorgaben des Freistaats eine Maskenpflicht anzuordnen. Grundsätzlich haben alle Teilnehmenden während der gesamten Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon ausgenommen sind Rednerinnen und Redner für die Dauer ihres Redebeitrags.
Veranstalter Infos:
Beginn ist 15 Uhr, Ende ist spätestens 19.30 Uhr. Bereits der Zulauf und die Zugänge zur Versammlung werden kontrolliert, um die Teilnehmerzahl und die Zu- und Abwege der Teilnehmer steuern zu können. Damit die Demonstration infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, darf sie nur stationär auf einer klar gekennzeichneten Fläche durchgeführt werden. Den Anordnungen der Polizei vor Ort ist Folge zu leisten.
Der Veranstalter muss bei einer Teilnehmerzahl von insgesamt 1.000 Personen zusammen mit 100 von ihm gestellten Ordnerinnen und Ordnern gewährleisten, dass alle Auflagen eingehalten werden. Der Veranstalter muss in Absprache mit der Polizei über Lautsprecher einer eventuell auftretenden Überfüllungssituation entgegenwirken, wenn die zulässige Personenanzahl von 1.000 überschritten wird.
Die Abwägung zwischen dem Versammlungsrecht und möglicherweise gegenläufigen Interessen der Öffentlichkeit oder von Sicherheitsbelangen ist eine Entscheidung, die in jedem Einzelfall sorgsam getroffen werden muss, den Anmeldern steht der Rechtsweg offen.
In der Landeshauptstadt ist im Vorfeld von Versammlungen das Kreisverwaltungsreferat zuständig, bei der Versammlung vor Ort ist es die Polizei.