Falsche Ärztin vor Gericht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision der Nebenklägerin im Fall einer nicht ausgebildeten Anästhesistin verworfen. Damit bleibt es bei der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und nicht wegen Mordes. Die Angeklagte hatte trotz fehlender medizinischer Ausbildung in einer Klinik gearbeitet und dort zahlreiche Narkosen durchgeführt.
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Gefälschte Approbation ermöglichte Tätigkeit als Ärztin
Nach den Feststellungen des Gerichts arbeitete die Angeklagte seit Ende 2015 mit einer gefälschten Approbationsurkunde in einer Klinik. Außerdem legte sie einen manipulierten Lebenslauf vor. Zwischen März 2016 und November 2017 setzte die Klinik die Frau als Anästhesistin ein.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der Tod eines 58-jährigen Patienten. Der Mann musste sich am 15. Mai 2017 einem Eingriff zum Wechsel eines dislozierten Katheters unterziehen. Während der Operation führte die Angeklagte die Narkose durch.
Patient stirbt nach schwerwiegenden Komplikationen
Die fehlerhaft durchgeführte Narkose führte laut Gericht zu schweren Schäden an Herz und Leber des Patienten. In der Folge erlitt der Mann ein Multiorganversagen, einen kardiogenen Schock sowie ein septisches Kreislaufversagen. Vier Tage später verstarb der Patient.
Im ersten Prozess hatte das Landgericht die Angeklagte noch wegen Mordes verurteilt und eine lebenslange Freiheitsstrafe ausgesprochen. Außerdem stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest.
Der BGH hob dieses Urteil jedoch teilweise auf. Die Richter sahen Fehler bei der Bewertung des Vorsatzes und verwiesen den Fall an eine andere Strafkammer zurück.
BGH sieht keinen bedingten Tötungsvorsatz
Im zweiten Prozess verurteilte das Landgericht die Angeklagte schließlich wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit dem Verabreichen von Betäubungsmitteln. Insgesamt erhielt sie eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren.
Die Nebenklägerin wollte weiterhin eine Verurteilung wegen Mordes erreichen. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch nun die Entscheidung des Landgerichts.
Die Richter erklärten, dass schwerwiegende Behandlungsfehler allein nicht automatisch einen bedingten Tötungsvorsatz belegen. Entscheidend sei gewesen, dass die Angeklagte offenbar davon ausging, die Narkosen trotz fehlender Ausbildung erfolgreich durchführen zu können.
Klinik vertraute der Angeklagten trotz fehlender Ausbildung
Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass die Angeklagte nach einer Einarbeitungsphase eigenverantwortlich arbeiten durfte. Erfahrene Ärzte hatten sie zuvor begleitet. Laut Urteil stärkte dies ihr Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten.
Hinzu kam, dass eine Oberärztin während der Operation zeitweise eingriff, die weitere Durchführung der Narkose später jedoch erneut der Angeklagten überließ. Außerdem alarmierte die Angeklagte bei Komplikationen nochmals ärztliche Hilfe.
Der BGH wertete dies als Hinweis darauf, dass die Angeklagte den Tod des Patienten gerade nicht billigend in Kauf nahm.
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Weitere Entscheidung zur Revision der Angeklagten folgt
Der Bundesgerichtshof teilte mit, dass über die Revision der Angeklagten selbst noch gesondert entschieden wird.
Weitere Informationen veröffentlicht der Bundesgerichtshof unter bundesgerichtshof.de.
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