Anleger scheitern mit Rechtsbeschwerden
Der Bundesgerichtshof hat im langjährigen Porsche-VW-Streit vor dem BGH eine wichtige Entscheidung getroffen. Der II. Zivilsenat wies die Rechtsbeschwerden von Anlegern gegen einen Musterentscheid des Oberlandesgerichts Celle mit verschiedenen Maßgaben zurück. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand der damalige Versuch der Porsche Automobil Holding SE, ihren Einfluss bei Volkswagen massiv auszubauen.
Porsche baute Beteiligung an Volkswagen aus
Die Vorgeschichte reicht bis ins Jahr 2005 zurück. Damals begann die Porsche Automobil Holding SE damit, Stammaktien der Volkswagen AG zu erwerben. Dabei beschäftigte sich das Unternehmen auch mit einer Beteiligung von 75 Prozent an den VW-Stammaktien sowie mit einem möglichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Für den Beteiligungsaufbau setzte Porsche unter anderem auf Optionsstrategien. Diese bestanden im Wesentlichen aus Kauf- und Verkaufsoptionen. Ein großer Teil dieser Geschäfte zielte nicht auf eine tatsächliche Lieferung von Aktien, sondern auf einen Barausgleich.
VW-Aktie erreichte zeitweise mehr als 1.000 Euro
Im März 2008 teilte Porsche mit, dass der Aufsichtsrat einer Erhöhung der VW-Beteiligung auf mehr als 50 Prozent zugestimmt hatte. Berichten über Pläne für eine Aufstockung auf 75 Prozent trat das Unternehmen wenige Tage später entgegen.
Während der Beteiligungsaufbau weiterlief, entwickelte sich der Kurs der VW-Stammaktie entgegen dem allgemeinen Trend während der Finanzkrise deutlich nach oben. Zwischen März und September 2008 stieg der Kurs auf rund 200 Euro. Am 7. Oktober erreichte er bereits 452 Euro.
Am 26. Oktober 2008 erklärte Porsche schließlich, die Beteiligung an Volkswagen auf 42,6 Prozent erhöht zu haben. Zusätzlich hielt das Unternehmen nach eigenen Angaben auf Barausgleich gerichtete Optionen auf weitere 31,5 Prozent der VW-Stammaktien. Zusammen ergab das 74,1 Prozent.
Kursexplosion nach Porsche-Mitteilung
Nach dieser Mitteilung schoss die VW-Aktie nach oben. Am 27. Oktober 2008 erreichte der Kurs 635 Euro. Einen Tag später lag der Tageshöchstkurs sogar bei 1.005,01 Euro.
Die klagenden Anleger sahen sich dadurch beziehungsweise durch frühere Mitteilungen von Porsche geschädigt. Dabei ging es sowohl um sogenannte Frühverkäufer als auch um Leerverkäufer. Letztere hatten auf fallende VW-Kurse gesetzt und mussten nach dem starken Kursanstieg Aktien zu deutlich höheren Preisen erwerben.
BGH sieht keine sittenwidrige Schädigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Porsche-VW-Streit vor dem BGH im Ergebnis die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Nach Auffassung des BGH bestand im maßgeblichen Zeitraum bis Oktober 2008 im Rahmen der verfolgten Feststellungsziele weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht von Porsche, die Absichten beim Beteiligungsaufbau gegenüber dem Kapitalmarkt offenzulegen.
Auch die damaligen Mitteilungen wertete der Bundesgerichtshof aus Sicht eines verständigen Anlegers nicht als grob unrichtig.
Bei der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 sah der BGH allerdings einen wichtigen Aspekt: Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts liege es nahe, dass die Mitteilung irreführende Angaben über bewertungserhebliche Umstände der VW-Stammaktie enthalten habe. Die weitere Umsetzung des Beteiligungserwerbs sei damals erheblichen Risiken ausgesetzt gewesen.
Trotzdem bestätigte der Bundesgerichtshof im Ergebnis, dass keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB vorlag. Damit hatten die Rechtsbeschwerden der Anleger keinen Erfolg.
Kartellrechtliche Fragen prüfte der BGH nicht inhaltlich
Einige Feststellungsziele betrafen außerdem kartell- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Diese Punkte prüfte der Bundesgerichtshof jedoch nicht inhaltlich. Nach seiner Auffassung sind entsprechende Feststellungsziele in einem Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft.
Damit ist das Porsche-VW-Streit vor dem BGH betreffende Kapitalanleger-Musterverfahren zum damaligen Übernahmeversuch auf dieser Ebene abgeschlossen.
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