BGH hebt Urteil gegen Charité-Kardiologen teilweise auf – Mordvorwurf erneut zu prüfen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen einen ehemaligen Funktionsoberarzt der Berliner Charité weitgehend aufgehoben. Das Landgericht Berlin I hatte den Mediziner wegen zweifachen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Während die Revision des Angeklagten erfolglos blieb, hatte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel weitgehend Erfolg.
Zwei Todesfälle auf Intensivstation im Mittelpunkt
Gegenstand des Verfahrens sind zwei Todesfälle auf einer kardiologischen Intensivstation der Berliner Charité aus den Jahren 2021 und 2022. Nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte bei beiden bewusstlosen Patienten davon aus, dass eine heilende Behandlung nicht mehr erfolgreich sein würde.
Daraufhin entschied er sich für einen Wechsel des Therapieziels von einer kurativen Behandlung hin zu einer palliativen Begleitung. Nach Überzeugung des Landgerichts wollte der Arzt jedoch nicht den natürlichen Sterbeprozess abwarten, sondern den Tod der Patienten beschleunigen.
Propofol-Gaben führten zum Tod der Patienten
Zur Umsetzung dieses Entschlusses veranlasste der Mediziner die Gabe hoher Dosen des Narkosemittels Propofol. Im ersten Fall erfolgte die Verabreichung durch eine Krankenschwester auf seine Anweisung. Im zweiten Fall verabreichte der Arzt das Medikament selbst im Beisein einer Pflegekraft.
Beide Patienten starben nach den Feststellungen des Gerichts wenige Minuten später an einem durch das Propofol ausgelösten Herzstillstand.
Landgericht verurteilte Arzt wegen Totschlags
Das Landgericht Berlin I wertete die Taten als Totschlag in zwei Fällen. Eine Verurteilung wegen Mordes lehnte die Strafkammer jedoch ab. Insbesondere sah das Gericht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht als erfüllt an.
Nach Auffassung der Strafkammer hielten die anwesenden Krankenschwestern die angeordneten Maßnahmen zwar teilweise für medizinisch fragwürdig, gleichzeitig jedoch für medizinisch gerechtfertigt. Deshalb verneinte das Gericht die erforderliche Arglosigkeit, die für eine heimtückische Tötung notwendig wäre.
Bundesgerichtshof sieht Rechtsfehler
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beanstandete diese rechtliche Bewertung. Nach Ansicht der Richter reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um das Mordmerkmal der Heimtücke abschließend auszuschließen.
Aus den Urteilsgründen gehe nicht ausreichend hervor, welche Vorstellungen die beteiligten Krankenschwestern tatsächlich hatten. Insbesondere bleibe offen, ob sie den Tötungsvorsatz des Angeklagten erkannten oder zumindest vermuteten und welche Folgen sie von den Propofolgaben erwarteten.
Damit lasse sich nicht zuverlässig beurteilen, ob die Pflegekräfte mit einem erheblichen Angriff auf Leben oder körperliche Unversehrtheit der Patienten rechneten.
Neue Verhandlung vor anderer Strafkammer
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil deshalb mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auf. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurückverwiesen.
Im neuen Verfahren muss insbesondere geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Mordes vorliegen.
Aktenzeichen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Juni 2026 – 5 StR 738/24
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