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Bimsabbau gegen Kita: Koblenzer Gericht entscheidet über alte Abbaurechte

22. September 2026 3 Minuten gelesen
Bimsabbau gegen Kita

Gericht bejaht Löschung jahrzehntealter Rechte

Koblenz. Jahrzehntealte Rechte zum Bimsabbau treffen auf die Planung einer Kindertagesstätte: Mit diesem Konflikt beschäftigte sich das Landgericht Koblenz. Im Fall „Bimsabbau gegen Kita“ sprach die Kammer einer Grundstückseigentümerin einen Anspruch auf Löschung der betreffenden Grunddienstbarkeiten zu. Das Urteil vom 2. September 2026 trägt das Aktenzeichen 14 O 158/26 und ist noch nicht rechtskräftig.

Abbaurechte reichen bis in die Jahre 1957 und 1961 zurück

Auf dem Grundstück der Klägerin lasten Grunddienstbarkeiten aus den Jahren 1957 und 1961. Sie gewähren zugunsten eines Grundstücks der Beklagten ein Ausbeuterecht sowie Benutzungs- und Fahrrechte zum Zwecke des Bimsabbaus.

Die Voreigentümerin des Grundstücks der Beklagten erhielt 1996 eine Genehmigung zum Bimsabbau. Zusätzlich verfügte sie über eine wasserrechtliche Genehmigung, deren Gültigkeit bis 2001 reichte. Die Abbauzulassung enthielt ausdrücklich die Einschränkung, dass sie streng persönlich gelte und keine Übertragung auf Dritte erlaube.

Bimsabbau gegen Kita: Bebauungsplan verändert die Rechtslage

Seit 2023 gilt für die betroffenen Grundstücke ein qualifizierter Bebauungsplan. Er legt für die maßgeblichen Flächen die Zweckbestimmung Kindertagesstätte fest. Die Bauarbeiten für die Kita haben bereits begonnen.

Die Eigentümerin verlangte deshalb mit ihrer Klage die Löschung der alten Grunddienstbarkeiten. Das Landgericht Koblenz bejahte diesen Anspruch auf Grundlage von § 894 BGB. Nach Auffassung der Kammer sind die eingetragenen Rechte inzwischen erloschen.

Gericht sieht keinen dauerhaften Vorteil mehr

Die Kammer verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn eine grundlegende Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ihren Vorteil für das begünstigte Grundstück objektiv und endgültig entfallen lässt.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als erfüllt an. Die Beklagte verfüge über keine Genehmigung, die ihr den Bimsabbau gestatte. Die wasserrechtliche Erlaubnis verlor nach Ablauf ihrer Befristung ihre Wirksamkeit. Die streng persönliche Abbauzulassung galt ausschließlich für die Voreigentümerin und ging nicht auf die Beklagte über.

Auch künftig sieht die Kammer keine Grundlage für Bimsabbau

Für die Entscheidung im Fall „Bimsabbau gegen Kita“ spielte außerdem die künftige Nutzung eine entscheidende Rolle. Nach Einschätzung der Kammer widerspricht der Bimsabbau den verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Er sei deshalb bauplanungsrechtlich unzulässig und nicht genehmigungsfähig.

Der Plan enthält keine zeitliche Befristung. Zusammen mit dem bereits begonnenen Kita-Bau spricht dies nach Auffassung des Gerichts dafür, dass die Planung dem Bimsabbau auch künftig entgegensteht. Bei einem normalen und regelmäßigen Verlauf erwartet die Kammer daher keine neue Abbaugenehmigung für die Beklagte in absehbarer Zukunft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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