Wer ist der richtige Anspruchsgegner bei möglichen Schäden nach einer Corona-Impfung in einer Arztpraxis? Mit dieser Frage befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. November 2026 um 10 Uhr. Im Verfahren III ZR 101/26 verklagt ein Mann die Bundesrepublik Deutschland. Im Mittelpunkt steht die Amtshaftung bei Corona-Impfschäden.
Der Kläger führt einen Gesundheitsschaden auf seine dritte Corona-Schutzimpfung zurück. Zudem hält er die Aufklärung vor dieser Impfung für unzureichend. Mit seiner Klage verlangt er Schadensersatz, Schmerzensgeld und weitere Leistungen.
Kläger verlangt mindestens 150.000 Euro Schmerzensgeld
Der Mann erhielt im Juni und Juli 2021 seine ersten beiden Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Am 3. Januar 2022 verabreichte ihm sein Hausarzt die dritte Schutzimpfung.
Nach Darstellung des Klägers verursachte diese Impfung einen Gesundheitsschaden. Deshalb fordert er von der Bundesrepublik 83.751,70 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro.
Außerdem verlangt er eine Rente mit quartalsweisen Zahlungen. Er begründet diese Forderung mit einer dauerhaften Einschränkung seiner Fähigkeit zur Haushaltsführung. Darüber hinaus soll der Bund für zukünftige Schäden einstehen und seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.
Vorinstanzen weisen die Klage gegen den Bund zurück
Das Landgericht wies die Klage ab. Anschließend blieb der Kläger auch mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Das Gericht sah keine Grundlage für eine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland.
Dabei ordnete das Oberlandesgericht den Hausarzt bei der fraglichen Impfung als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne ein. Es stützte sich auf Grundsätze aus zwei früheren BGH-Urteilen vom 9. Oktober 2025 und vom 15. Januar 2026.
Oberlandesgericht sieht die Zuständigkeit bei den Ländern
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts richten sich mögliche Ansprüche jedoch gegen einen anderen Anspruchsgegner. Das Gericht verwies auf die Artikel 30 und 83 des Grundgesetzes. Danach führen grundsätzlich die Länder die Bundesgesetze aus. Das betrifft auch den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.
Während der Pandemie erweiterte sich der Kreis der Beteiligten an den Schutzimpfungen. Dazu gehörten unter anderem niedergelassene Ärzte, Betriebsärzte, Tierärzte und Apotheker. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts übernahmen diese lediglich Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Länder.
Amtshaftung bei Corona-Impfschäden: Kläger verfolgt seine Forderungen weiter
Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu. Der Kläger nutzt dieses Rechtsmittel und verfolgt seine Forderungen beim BGH weiter. Nun befasst sich der III. Zivilsenat mit der Frage, ob der Bund bei dieser Impfung in einer Arztpraxis der richtige Anspruchsgegner ist.
Die angekündigte Verhandlung zur Amtshaftung bei Corona-Impfschäden nimmt damit vor allem die rechtliche Zuordnung möglicher Ansprüche in den Blick. Die Angaben zum Gesundheitsschaden und zum Zusammenhang mit der Impfung geben die Position des Klägers wieder. Sie belegen für sich genommen keinen ursächlichen Zusammenhang.
Informationen zu seiner Arbeit und seinen Verfahren veröffentlicht der Bundesgerichtshof. Weitere Berichte findest Du in unseren Rubriken Deutschland und News.
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