Der Ordnungsamtsleiter Frank Laupichler hat gestern die neue, 22. Corona-Verordnung des Landes erhalten und daraufhin die wichtigsten Änderungen herausgearbeitet.
Landrat Achim Hallerbach dankt Laupichler und seinen Kollegen in diesem Zusammenhang für ihre Arbeit und macht deutlich, dass es für die Kräfte der Ordnungsämter von Kreis, Stadt und Verbandsgemeinden jedes Mal wieder eine Herausforderung ist, die sehr kurzfristig verkündeten Verordnungen auch sofort „auf der Straße“ umzusetzen.
„Sie machen das hervorragend“, betont er.
Unabhängig davon begrüßt Hallerbach die neuen Regelungen.
„Die gesunkenen Inzidenzzahlen erlauben uns glücklicherweise mehr Freiheiten. Das haben wir auch dem verantwortlichen Handeln der großen Mehrheit unserer Bürger zu verdanken“, macht er deutlich und appelliert gleichzeitig erneut, jetzt nicht alle Vorsicht fallen zu lassen. „Das Virus ist noch da, und trotz steigender Zahlen sind noch nicht genug Menschen geimpft. Wir müssen achtsam bleiben, die Abstandsregeln wahren und Masken tragen“, sagt er.
Die wichtigsten Änderungen in der 22. CoBeLVO vom 01.06.2021
A |
Aufenthalt im öffentlichen Raum |
Nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes oder höchstens 5 Personen verschiedener Hausstände (Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Geimpfte und Genese zählen nicht mit) |
B |
Bildungsangebote (außerschulische) |
Pro 10 m² Fläche des Unterrichtsraums (oder im Freien) und teilnehmender Person sind Veranstaltungen in Präsenzform zulässig. |
F |
Freibäder und Badeseen |
Öffnung ist zulässig bis zur Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl. Es gilt die Vorausbuchungspflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung. Es muss ein umfassendes Hygienekonzept vorliegen. |
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Freizeitparks |
Im Freien geöffnet. |
G |
Gottesdienste |
Gemeindegesang ist im Freien zulässig. Musikalische Beiträge von Gruppen von maximal 5 Personen sind zulässig. Veranstaltungen und der Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmungen oder ähnliche Anlässe sind in Präsenzform zulässig. Auch dabei gilt im Innenbereich die qualifizierte Maskenpflicht und das Abstandsgebot. |
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Gastronomie |
Im Außenbereich entfällt die Testpflicht. Das Abholen von Speisen und Getränken durch Gäste von der Theke zum Verzehr an ihrem Platz ist erlaubt. |
H |
Hotels, Beherbergungsbetriebe |
Die Nutzung einer Sauna ist zulässig. Hinsichtlich der zulässigen Besucherzahl gelten die Bestimmungen des § 10 (Sport) entsprechend. Es besteht Testpflicht. Die Nutzung von Wellness- und Kosmetikangeboten sowie eines Hallenbades sind zulässig, wenn die Nutzer Gäste der jeweiligen Einrichtung sind und in jeweils reservierten Nutzungszeiträumen nur Personen gleichzeitig das Angebot nutzen, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 ebenfalls erlaubt ist (maximal 5 Personen aus 5 verschiedenen Hausständen). Für Gäste gilt bei Nutzung der gastronomischen Angebote der Einrichtungen bei mehrtägigen Aufenthalten die Regelung, dass alle 48 Stunden ein erneuter Test durchgeführt werden muss. Frühstücksangebote sind auch in Form eines Büfetts möglich. |
K |
Kino (Inzidenz < 100) |
Geöffnet. Maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer. Es gelten das Abstandsgebot, Maskenpflicht (OP-Maske/FFP 2-Maske), Kontakterfassung, Testpflicht. |
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Kino (Inzidenz < 50) |
Geöffnet. Maximal 250 Zuschauerinnen und Zuschauer. Es gelten das Abstandsgebot, Maskenpflicht (OP-Maske/FFP 2-Maske), Kontakterfassung, Testpflicht. |
M |
Minigolfplätze |
Im Freien geöffnet. |
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Musik-und Kunstunterricht (Inzidenz < 100) |
Pro 10 m² Fläche des Unterrichtsraums (oder im Freien) und teilnehmender Person sind Veranstaltungen in Präsenzform zulässig. Im Freien ist Gruppenunterricht mit bis zu 25 Kindern bis 14 Jahre zulässig. Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht (soweit dies der jeweilige Unterricht zulässt). In geschlossenen Räumen gilt bei Gesangsunterricht oder Unterricht für Blasinstrumente die Testpflicht. |
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Musik-und Kunstunterricht (Inzidenz < 50) |
Gruppenunterricht bis zu 20 Personen plus eine Lehrperson im Freien zulässig (die vorhandene Fläche spielt hier keine Rolle; es gilt nur das Abstandsgebot) Gruppenunterricht bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre im Innenbereich zulässig. Es gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2. |
P |
Private Zusammenkünfte |
Es sollen sich im privaten Bereich nur die Angehörigen des eigenen Hausstandes oder höchstens 5 Personen aus verschiedenen Hausständen treffen (Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Geimpfte und Genese zählen nicht mit) |
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Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur (Inzidenz < 100) |
Im Freien mit 10 teilnehmenden Personen und einer anleitende Person (geimpfte und genesene Personen zählen bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mit). |
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Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur (Inzidenz < 50) |
Im Freien mit 20 teilnehmenden Personen und einer anleitenden Person (geimpfte und genesene Personen zählen bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mit). Im Innenbereich in Gruppen mit maximal 10 Personen sowie eine anleitende Person (geimpfte und genesene Personen zählen bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mit). Im Innenbereich besteht die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. |
R |
Rehasport und Funktionstraining |
Die Maskenpflicht entfällt. |
S |
Sieben-Tages-Inzidenz |
Es zählen jeweils die Zahlen des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz |
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Saunen (außerhalb Hotels und Beherbergungs-betriebe) |
Öffnung ist zulässig bis zur Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl. Es gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. |
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Sportanlagen im Freien (Inzidenz < 100)
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Sport (auch Kontaktsport) mit 10 teilnehmende Personen aus verschiedenen Hausständen (geimpfte und genesene Personen zählen bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mit), wenn der Sport von einem Trainer/Trainerin angeleitet wird. Pro angefangene 20 m² Gesamttrainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zu der Sportstätte erlaubt werden. Es besteht keine Testpflicht. Wenn mehrere Kindergruppen (bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahren) in einer Sportanlage trainieren, ist der Abstand zwischen den Gruppen durch eine entsprechende Abtrennung sicherzustellen. |
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Sportanlagen im Freien (Inzidenz < 50) |
Sport (auch Kontaktsport), mit 20 teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen und einem Trainer/einer Trainerin (geimpfte und genesene Personen zählen bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mit). |
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Sportanlagen innen (Inzidenz < 50) |
Kontaktloser Sport mit 10 teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen (geimpfte und genesene Personen zählen bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mit), wenn der Sport von einem Trainer/Trainerin angeleitet wird. Zulässig ist außerdem das Training von Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre plus einem Trainer/einer Trainerin. |
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Sportveranstaltungen Zuschauer (Inzidenz < 50) |
Im Freien sind bei Sportveranstaltungen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet. Die Maskenpflicht entfällt am Sitzplatz. Jedem Zuschauer/Zuschauerin ist ein personalisierter Sitzplatz zuzuteilen. Die Sitzverteilung ist vom Veranstalter zu dokumentieren. |
T |
Theater, Konzerthäuser und Kleinkunstbühnen (Inzidenz < 100) |
Geöffnet. Maximal 100 Zuschauerinnen und Zuschauer. Es gelten das Abstandsgebot, Maskenpflicht (OP-Maske/FFP 2-Maske), Kontakterfassung, Testpflicht. |
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Theater, Konzerthäuser und Kleinkunstbühnen (Inzidenz < 50) |
Geöffnet. Maximal 250 Zuschauerinnen und Zuschauer. Es gelten das Abstandsgebot, Maskenpflicht (OP-Maske/FFP 2-Maske), Kontakterfassung, Testpflicht. |
Ab heute Nacht, 0 Uhr, gilt die Testpflicht für alle Reiserückkehrer aus RKI-Risikogebieten.