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Diese Corona-Regeln sollen von Herbst an gelten

Eine Testpflicht in mehr Bereichen, dazu eine strengere Maskenpflicht auch in Schulen, aber nicht mehr für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete: Justizminister Buschmann und Gesundheitsminister Lauterbach haben sich auf einen Kompromiss geeinigt.

Was im Einzelnen geplant ist:

  • Bundesweit soll es vom 1. Oktober an in Flugzeugen und in Fernzügen eine Maskenpflicht geben, so wie bisher auch – darüber hinaus auch in Gesundheitseinrichtungen und Pflegeheimen. In diesen Einrichtungen soll es zudem eine Testpflicht geben, von der Geimpfte und Genesene ausgenommen werden – sowie die Patienten beziehungsweise Altenheimbewohner in ihren Zimmern. Diese sind auch von der Maskenpflicht ausgenommen, genauso wie Kinder unter sechs Jahren und Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
  • Die Länder können darüber hinaus die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr verhängen. Das gilt für öffentlich zugängliche Innenräume – mit einer neuen und entscheidenden Ausnahme für Menschen, die einen negativen Corona-Test vorlegen, die in den vergangenen drei Monaten entweder gegen Corona geimpft wurden oder eine Covid-19-Erkrankung überstanden haben: Sie müssen in der Gastronomie sowie Freizeit-, Kultur- und Sporteinrichtungen keine Maske tragen.
 
  • Die Länder können auch eine Maskenpflicht in Schulen und Ausbildungseinrichtungen verhängen, aber erst ab der fünften Klasse. In Schulen, Kitas und Einrichtungen wie Flüchtlingsunterkünften oder Kinderheimen wird es nach den Plänen der Bundesregierung auch wieder eine Testpflicht geben.
  • Ist die “Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur” konkret gefährdet – dafür soll es im neuen Infektionsschutzgesetz klare Kriterien geben -, so kann der jeweilige Landtag noch weitergehende Maßnahmen beschließen: eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen innen und auch außen, wenn dort der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird, verpflichtende Hygienekonzepte für alle möglichen Betriebe und Veranstaltungen, einen verpflichtenden Mindestabstand im öffentlichen Raum und auch eine Höchstzahl von Besuchern für Veranstaltungen in Innenräumen.

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