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Eilantrag gegen Verkaufsverbot hat erfolg

13. Januar 2021 2 Min. Lesezeit
Corona Eilmeldung

Corona Eilmeldung

Eilantrag zweier Einkaufsmรคrkte gegen pandemiebedingtes teilweises Verkaufsverbot hat Erfolg

Pressemitteilung Nr. 2/2021

Zwei Einkaufsmรคrkte dรผrfen in ihren Verkaufsrรคumen trotz des sogenannten Lockdowns vorlรคufig ihr gesamtes Warensortiment fรผr den Kundenverkehr anbieten.
Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem gerichtlichen Eilverfahren.

Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmรคrkte mit einem gemischten Warensortiment.
Hierzu gehรถren neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getrรคnken auch Spielwaren, Bekleidungsstรผcke und Haushaltswaren. Die zustรคndige Verwaltungsbehรถrde untersagte der Antragstellerin gestรผtzt auf die Vierzehnte Corona-Bekรคmpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14.ย CoBeLVO) den Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren (hierzu zรคhlen etwa Spielwaren und Bekleidungsstรผcke) und gab ihr gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzurรคumen oder die Verkaufsbereiche solcher Waren zu sperren.

Mit ihrem hiergegen erhobenen gerichtlichen Eilantrag hatte die Antragstellerin Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Verwaltungsrichter ist die behรถrdliche Verfรผgung nicht von der 14.ย CoBeLVO gedeckt.
Die Verordnung, so die Richter, sehe zunรคchst vor, dass gewerbliche Einrichtungen fรผr den Kundenverkehr grundsรคtzlich geschlossen blieben.
Hiervon ausgenommen seien allerdings u.ย a. Einzelhandelsbetriebe fรผr Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getrรคnkemรคrkte, Drogerien und Babyfachmรคrkte. Biete eine Einrichtung neben den hiernach privilegierten Waren, z.ย B. Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren wie z.ย B. Bekleidungsstรผcke und Spielwaren an, sei dies nur zulรคssig, soweit das weitere Waren- und Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder des Angebots bilde.

Ob die privilegierten Waren den Schwerpunkt des Verkaufs ausmachten, orientiere sich am Umsatz, den ein Gewerbetreibender erziele. Betreffend das Angebot sei auf die Verkaufsflรคchen fรผr die jeweiligen Waren abzustellen.
Der Landkreis habe im Eilverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin nicht schwerpunktmรครŸig Lebensmittel oder Drogerieartikel verkaufe.
Vielmehr ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Tabellen mit den jeweiligen Tagesumsรคtzen Gegenteiliges. Zudem wรผrden auch auf den Verkaufsflรคchen der jeweiligen Betriebe รผberwiegend privilegierte Warenยญsortimente angeboten. Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin im Vorfeld der Verfรผgung ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der 14.ย CoBeLVO umstrukturiert habe. Denn รผber die innerbetriebliche Organisation, insbesondere รผber Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Lรคden, kรถnne die Antragstellerin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst bestimmen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

 

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