Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG Münster) hat die Sperrstunde am Brüsseler Platz gekippt. Demnach darf die Außengastronomie – zunächst konkret die Klägerin, das „Hallmackenreuther“ – wieder länger als 22 Uhr geöffnet haben. Weil das Gericht die Lärmentstehung nicht eindeutig der Außengastro zuordnen konnte, fällt die Sperre. Zugleich bleibt jedoch das nächtliche Alkoholkonsumverbot bestehen, sodass sich für Gäste einiges ändert, aber nicht alles.
Was hat das Gericht entschieden – und warum?
Das OVG hob den vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln auf. Entscheidendes Argument: Die gemessenen Geräusche lassen sich nicht klar dem Betrieb der Außengastronomie zurechnen; vielmehr könnten sie ebenso von Personengruppen auf dem Platz stammen. Deshalb greift die pauschale Schließzeit ab 22 Uhr nicht durch. Dieses Urteil markiert eine Wende – und zwar genau dort, wo sich Lärmschutz, öffentliche Ordnung und lebendige Stadtkultur überschneiden.
Was gilt jetzt konkret am Abend?
Wirtinnen und Wirte dürfen ihre Außenflächen wieder länger betreiben. Trotzdem gilt weiterhin das öffentliche Alkoholkonsum- und Mitführverbot von 22 bis 6 Uhr. Folglich dürfen Betriebe zwar ausschenken, Gäste dürfen alkoholische Getränke im öffentlichen Raum aber nicht konsumieren. Das klingt zunächst widersprüchlich, ist jedoch juristisch voneinander getrennt geregelt: Einerseits das Ende der Sperrstunde am Brüsseler Platz, andererseits das fortbestehende Alkoholverbot im öffentlichen Bereich.
Was bedeutet das für Anwohnerinnen und Anwohner?
Anwohner fordern seit Jahren Ruhe, und die Stadt muss weiterhin für Nachtruhe sorgen. Weil das Gericht die Sperrstunde kassiert hat, wird die Stadt voraussichtlich andere, gezieltere Maßnahmen prüfen oder nachschärfen müssen – etwa Kontrollen, Vermittlerteams oder Lenkung des Publikums. Entscheidend bleibt, dass die Sperrstunde am Brüsseler Platz nicht mehr automatisch als geeignetes Mittel gilt, solange der Ursprung des Lärms nicht eindeutig belegt ist.
Einordnung: Dauerstreit mit vielen Wendungen
Die Auseinandersetzung um den Platz reicht weit zurück. Zwischenzeitlich gab es sogar Verweilverbote, später setzte die Stadt ein Alkoholverbot durch und knüpfte Sondernutzungen der Außengastronomie an die 22-Uhr-Grenze. Nun zwingt das OVG zu mehr Differenzierung: Nicht jedes Mittel ist automatisch verhältnismäßig, nur weil es Lärm verringern könnte. Wichtig ist, dass Maßnahmen zielgenau an der Quelle ansetzen.
Weiterführende Infos
- OVG NRW – aktuelle Presseinfos
- Stadt Köln – Mitteilung zur Regelung am Brüsseler Platz
- Allgemeinverfügung: nächtliches Alkoholverbot (PDF)
- BlaulichtMYK – Startseite
- BlaulichtMYK – Deutschland
- Rückblick: Maßnahmen in Köln (mit u. a. Brüsseler Platz)
Fazit
Mit dem OVG-Beschluss fällt die pauschale Sperrstunde am Brüsseler Platz, während das Alkoholverbot bestehen bleibt. Für die Gastronomie ist das ein wichtiger Schritt, für die Stadt eine Aufforderung, künftig präziser und nachweisgestützt gegen Lärm vorzugehen.
