Urteil des Bundesgerichtshofs zur staatsgefährdenden Gewalttat
Revision des Angeklagten ohne Erfolg
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen. Damit bleibt die verhängte Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestehen. Der 3. Strafsenat fand keine Rechtsfehler, die einen Vorteil für den Angeklagten begründet hätten.
Extremistische Pläne und der Aufbau einer Parallelstruktur
Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts verfolgte der damals 16- bis 18-jährige Angeklagte die Absicht, eine an der SS-Ideologie orientierte Parallelgesellschaft zu etablieren. Gemeinsam mit künftigen Mitstreitern sollten Waffen, Rohstoffe und Strukturen geschaffen werden, um einen sogenannten „Kleinkrieg gegen die BRD und EU“ zu führen. Die geplanten Gewalttaten sollten gezielt Staatsbedienstete treffen, um das Vertrauen der Bevölkerung in die staatliche Ordnung zu erschüttern.
Diese extremistische Ausrichtung erfüllte nach Einschätzung der Gerichte die Voraussetzungen einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. Besonders die Kombination aus ideologischer Radikalisierung, konkreten Vorbereitungen und Waffenbeschaffung führte zur strafrechtlichen Bewertung.
Bewaffnung mittels 3D-Druck und Manipulationen an Schreckschusswaffen
Der Angeklagte hatte begonnen, mit einem 3D-Drucker eine automatische Selbstladewaffe herzustellen. Darüber hinaus veränderte er eine Schreckschusspistole so, dass sie scharfe Geschosse verschießen konnte. Diese Manipulation stellte ein erhebliches Gefährdungspotenzial dar. Um praktische Erfahrungen im Umgang mit Schusswaffen zu sammeln, trat er zudem einem Schützenverein bei.
Diese Handlungen wertete das Landgericht als wesentliche Schritte zur Umsetzung seiner Pläne. Die Kombination aus ideologisch motivierter Gewaltfantasie und praktischer Waffenproduktion führte letztlich zur Verurteilung.
Rechtskräftiges Urteil nach umfassender Prüfung
Der Bundesgerichtshof überprüfte das Urteil anhand der geltend gemachten Verfahrens- und Sachrügen. Die Richter sahen jedoch keinen Fehler, der das Urteil beeinflusst hätte. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Limburg nun endgültig.
