Die Errichtung eines sechsgeschossigen Mehrfamilienhauses mit kleineren Gewerbeeinheiten an den Rheinanlagen in Andernach ist unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides ab.
Die Kläger, Miteigentümer eines Grundstücks an den Rheinanlagen in Andernach, richteten im Mai 2020 eine Bauvoranfrage an die beklagte Stadt zur Realisierbarkeit eines Bauvorhabens. Dieses sah die Errichtung eines sechsgeschossigen Mehrfamilienhauses mit 20 bis 35 Wohneinheiten sowie kleineren Gewerbeeinheiten und einer Tiefgarage vor. Im Juli 2020 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Rheinanlagen“, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegen soll. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bebauungsplan werde aufgestellt, um die Grünflächen entlang des Rheins mit dem bestehenden Baumbestand sowie den bestehenden Spiel- und Aufenthaltsflächen in ihrer Qualität langfristig zu sichern und gleichzeitig einen rechtlichen Rahmen für die bereits bebauten Bereiche entlang der Rheinfront zu schaffen. Die besondere Lage zwischen dichtbebauter Altstadt und Rhein mit herausragenden Kulturdenkmälern solle über die Regelung einer zum Rhein hin aufgelockerten und abflachenden Bebauung berücksichtigt werden. Anschließend beschloss der Stadtrat zur Sicherung der Bauleitplanung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre, wonach u. a. bauliche Anlagen während der Zeit der Planaufstellung nicht errichtet werden dürfen. Die Beklagte lehnte daraufhin die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgten die Kläger ihr Begehren im Klageweg weiter. Sie führten aus, die Veränderungssperre sei unwirksam. Es handele sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zudem sei das zu sichernde Planungsziel noch nicht hinreichend konkretisiert und der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes offen gewesen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Veränderungssperre sei wirksam, so die Verwaltungsrichter. Der Planaufstellungsbeschluss lasse erkennen, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplanes sein solle. Sowohl die beabsichtigte Sicherung der Grün- und Aufenthaltsflächen als auch das Planungsziel der Erhaltung der vorhandenen Nutzungsdurchmischung hätten im Stadium des Planaufstellungsbeschlusses keiner weiteren Konkretisierung bedurft. Entsprechendes gelte für das Planungsziel einer zum Rhein hin aufgelockerten und abflachenden Bebauung. Eine bloße Verhinderungsplanung liege nicht vor, weil die beklagte Stadt eine positive planerische Konzeption entwickelt habe.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.