Am 15. März gilt bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Corona.
Details zur Umsetzung haben Gesundheitsminister Clemens Hoch und Sozialminister Alexander Schweitzer heute in einer Pressekonferenz vorgestellt.
„Jeder Schritt zum Schutz dieser vulnerablen Gruppen ist wichtig, auch um einen guten und sicheren Weg aus der Pandemie heraus zu finden. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gehört dazu. Wir halten sie für den ersten richtigen Schritt und eine konsequente Umsetzung für angemessen. Die Schutzimpfungen sind gut verträglich und eine effektive und sinnvolle Maßnahme, um vulnerable Gruppen vor Infektionen mit dem Corona-Virus noch besser zu schützen. Für die Landesregierung Rheinland-Pfalz steht eine konsequente Umsetzung außer Zweifel“, so die Minister Hoch und Schweitzer.
Bei der Impfquote in den Einrichtungen der Altenpflege stehe das Land gut da, wie das laufende Monitoring des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung zeigt, das alle zwei Wochen erhoben wird. Zuletzt haben 398 Einrichtungen ihre Impfquoten übermittelt. In diesen Einrichtungen arbeiten 33.729 Mitarbeitende. Von diesen sind 31.209 vollständig geimpft oder genesen (92,53 Prozent). Von diesen 31.209 vollständig geimpften oder genesenen Mitarbeitenden haben 22.711 eine Auffrischungsimpfung erhalten (72,77 Prozent). Ähnlich verhält es sich bei den Bewohnerinnen und Bewohnern der stationären Pflegeeinrichtungen: In den 398 Einrichtungen lebten am 4. Februar 2022 insgesamt 31.732 Bewohnerinnen und Bewohner. Von diesen waren 30.178 vollständig geimpft oder genesen (95,1 Prozent). Von diesen sind 27.273 Personen geboostert (90,37 Prozent). Die Impfquote bei Beschäftigten in den Krankenhäusern und übrigen medizinischen Einrichtungen im Land liege bei rund 92 Prozent. „Hier wird zu einem ganz großen Teil Verantwortung übernommen in einem Bereich der Gesellschaft, in der Fürsorge und Pflicht ohnehin jeden Tag an erster Stelle stehen. Die Impfquoten zeigen, dass wir in Rheinland-Pfalz auf Spitzenwerte im bundesweiten Vergleich kommen. Trotzdem ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht natürlich eine Herausforderung“, sagte Sozialminister Alexander Schweitzer. Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe hat das Sozialministerium angeschrieben und bereits Beratungsgespräche angeboten, falls sich eine Gefährdung der pflegerischen Versorgung anbahne.
Entlastung der Gesundheitsämter
„Wir wissen um die hohe Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Deshalb sind wir im engen Austausch mit den Kommunen wegen des weiteren Verfahrens. Wir wissen: Die Gesundheitsämter sind mit der Übernahme von Ordnungsaufgaben erprobt und routiniert. Darüber hinaus erhalten sie über den Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) einen spürbaren Stellenaufwuchs um insgesamt 245 Stellen“, betonte Gesundheitsminister Clemens Hoch. Auch die Prognose des Fraunhofer Instituts in Kaiserslautern (ITWM) verspreche eine Entlastung für die Gesundheitsämter. So werde der Höhepunkt der Omikron-Welle ab dieser Woche erwartet. Träfen diese Prognosen wie in der Vergangenheit auch ein, so dürfte in den ersten beiden Märzwochen mit signifikant sinkende Fallzahlen gerechnet werden. Das werde sich auch auf die Belastung der Gesundheitsämter auswirken.
Insgesamt unterfallen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Rheinland-Pfalz schätzungsweise 175.000 Menschen. Das Land rechnet damit, dass somit etwa 13.000 noch keinen entsprechenden Impfstatus haben; abzüglich einiger Menschen, die aktuell infiziert sind. Die durch Bundesrecht eingeführte Zuständigkeit liegt bei den Gesundheitsämtern. Das Land will durch unterschiedliche Maßnahmen hier unterstützend tätig werden und ist dazu im Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden. Rheinland-Pfalz wird bei der Umsetzung ein mehrstufiges Verfahren anwenden. Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten derjenigen Personen, die die Nachweispflicht nicht erfüllt haben, zu übermitteln. Diese Pflicht entfällt bei den Einrichtungen mit einer Impfquote von 100 Prozent.
Um den Einrichtungen und Gesundheitsämtern die Strukturierung der Meldungen zu erleichtern, wird die Meldung durch eine web-basierte Anwendung unterstützt, für die sich die Einrichtungen ab dem 1. März registrieren können. Diese Verfahren wird vorab mit den Modelllandkreisen Südwestpfalz und Rhein-Hunsrück getestet werden.
Nachweispflicht innerhalb zwei Wochen
Die Gesundheitsämter werden die Personen, die ihnen von den Einrichtungsleitungen gemeldet wurden, auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen vorgesehen werden. Sollte in dieser Frist der Nachweis nicht erbracht werden, wird im Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt werden. Daran anschließend erfolgt grundsätzlich die Untersagung, den Betrieb, die Einrichtung oder das Unternehmen zu betreten. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März freizustellen, haben Arbeitgeber nicht. Melden die Leitungen der Einrichtungen aber nicht fristgerecht und vollständig fehlende Nachweise, so ist dies auch eine Ordnungswidrigkeit.
Gesundheitsminister Clemens Hoch und Arbeitsminister Alexander Schweitzer sehen die einrichtungsbezogene Impfpflicht durch das jüngste Eilverfahren in Karlsruhe im Kern bestätigt: „Das Bundesverfassungsgericht hat darin festgehalten, dass die sehr geringe Wahrscheinlichkeit gravierender Folgen einer Impfung einer deutlich höheren Gefahr gegenübersteht, Leib und Leben vulnerabler Menschen zu gefährden. Genau diese Gruppe wollen wir mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht schützen, zu der wir in Rheinland-Pfalz stehen.“
„Wir wollen gemeinsam erreichen, dass sich noch viele der Menschen, die bisher gezögert haben, für eine Impfung entscheiden“, so Gesundheitsminister Clemens Hoch: „Aus diesem Grund droht Mitarbeitenden, die zwar den Impfnachweise nicht erbringen können, aber stattdessen den Nachweis über eine Erstimpfung oder einen bestätigten Erstimpfungstermin bringen, zunächst kein Bußgeld. Ihnen wird die notwendige Zeit gemäß dem empfohlenen Impfschema für die zweite Impfung eingeräumt werden.“ In den Landesimpfzentren sind kurzfristig Termine für Impfungen erhältlich. Auch haben sich bei der Impfregistrierung des Landes bereits über 14.000 Menschen für eine Impfung mit dem neuen Impfstoff von Novavax registriert. Diese werden nach jetzigen Planungen rechtzeitig vor dem 15. März ihre Impftermine mitgeteilt bekommen.