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Tötungsdelikt – Staatsanwaltschaft beantragt Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Eigene Mutter in Altenkirchen heimtückisch mit Hammer und Messer getötet

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat Mitte Mai beim Landgericht Koblenz eine Antragsschrift mit dem Ziel der Unterbringung eines 62 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus Altenkirchen in einem psychiatrischen Krankenhaus eingereicht.

In der kürzlich zugestellten Antragsschrift wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am Abend des 05.04.2021 seine 81 Jahre alte Mutter in einem von beiden bewohnten Mehrparteienhaus in Altenkirchen heimtückisch mit einem Hammer sowie einem Messer attackiert und vorsätzlich durch massive Gewalteinwirkung gegen Kopf und Hals getötet zu haben.
Der Beschuldigte hat das äußere Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt, im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens jedoch von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft gingen der Tat Spannungen und Belastungen im privaten Bereich voraus. Allerdings geht die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des vorläufigen Gutachtens einer psychiatrischen Sachverständigen davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Disposition zur Tatzeit schuldunfähig war.

Aufgrund der sachverständigen Beurteilung hat das Amtsgericht Koblenz im Ermittlungsverfahren mit Beschluss vom 20.04.2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so dass dieser sich seither nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung befindet.

Das Landgericht hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren zu entscheiden. Termin zur Hauptverhandlung ist daher noch nicht bestimmt. Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen hierzu bzw. zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.

Rechtliche Hinweise:

Gemäß § 211 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs erfüllt den Tatbestand des Mordes u.a., wer einen Menschen heimtückisch tötet.

Das deutsche Recht sieht allerdings vor, dass Strafen nur wegen schuldhaft begangener Straftaten verhängt werden können. War ein Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig, kann statt einer Strafe die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, wie etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in Betracht kommen. Zum Schutz der Allgemeinheit kann auch eine vorläufige Unterbringung angeordnet werden.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Durchführung eines so gen. Sicherungsverfahrens, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Nachweis einer Tat in einer gerichtlichen Hauptverhandlung zwar wahrscheinlich zu führen, der Beschuldigte zur Tatzeit jedoch schuldunfähig gewesen und daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. Dabei tritt eine Antragsschrift an die Stelle einer Anklageschrift.

Der Antrag auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens ist jedoch weder mit einem Schuldspruch noch mit einer Vorverurteilung des Beschuldigten verbunden. Vielmehr gilt bis zur Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung weiterhin die Unschuldsvermutung. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Beschuldigter einstweilig untergebracht ist.

Einstweilige Unterbringung wegen Messerstich gegen den Hals

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