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Zu schnell, geblitzt – Fahrverbot, was nun…?

5. August 2022 2 Min. Lesezeit
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Im Fall eines Fahrverbots kann es Ausnahmen geben. Dafรผr, wie diese bestimmt werden, gibt es Regeln. Darf zum Beispiel pauschal die Flotte des Arbeitgebers vom Fahrverbot ausgenommen werden?

Von einem drohendem Fahrverbot kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dringende Grรผnde vorliegen – die kรถnnen zum Beispiel beruflicher Natur sein.

Wenn der Verzicht nicht komplett mรถglich ist, kรถnnen sich auch Ausnahmen erwirken lassen. So kรถnnte zum Beispiel von einem Gericht festgelegt werden, dass man trotz Fahrverbots eine bestimmte Art von Kraftfahrzeug weiterhin lenken darf.

Die Ausnahme aber pauschal fรผr die ganze Flotte eines Arbeitgebers, wie etwa einer Spedition oder der Bundeswehr festzulegen, ist nicht zulรคssig. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 1 Ws 219/21).

Fahrzeuge der Bundeswehr sollten fahrbar bleiben

Der Fall: Ein Mann war auรŸerorts 41 Kilometer pro Stunde zu schnell gefahren. Das hatte in erster Gerichtsinstanz 320 Euro BuรŸgeld und ein einmonatiges Fahrverbot zur Folge. Es wurde festgelegt, dass das Fahrverbot alle Kraftfahrzeuge einschlieรŸt. Nur Fahrzeuge der Bundeswehr wurden vom Gericht explizit ausgeklammert. Der Klรคger legte dennoch Rechtsbeschwerde ein.

Nach Ansicht des OLG Naumburg war die Ausnahme der Bundeswehr-Fahrzeuge fehlerhaft. So sei es etwa mรถglich, eine Ausnahme des Fahrverbots fรผr alle Fahrzeuge einer bestimmten Fรผhrerscheinklasse festzulegen. Oder auch eine bestimmte Art von Fahrzeug davon auszunehmen: So wรคre es zum Beispiel denkbar, dass Berufskraftfahrer weiterhin Lkw fahren dรผrften, erlรคutern die DAV-Verkehrsrechtsanwรคlte.

Keine Ausnahme nach Halter

Doch eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzeug, Halter, Benutzungsort oder Benutzungsart zu bestimmen, war in den Augen des OLG unzulรคssig. Auch nicht mรถglich: Nur ein bestimmtes Kfz vom Verbot auszuschlieรŸen. Das OLG hob das BuรŸgeld und das Fahrverbot auf und wies den Fall wegen des Fehlers wieder zurรผck an das Amtsgericht.

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