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Corona Schnelltests weitgehend kostenpflichtig

Das Bundesgesundheitsministerium hat kostenlose Bürgertests für die
überwiegende Mehrheit der asymptomatischen Bürger in Deutschland abgeschafft.

Für alle Bürger sind die Antigen-Schnelltests ab sofort kostenpflichtig, außer für:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.
  • Bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist. 

Alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, sind verpflichtet, einen negativen Antigen-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test vorzulegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen außer medizinische oder pflegerische Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)
  • Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen
  • Besuch besonderer Wohnformen der Eingliederungshilfe
  • Besuch Unterkünfte für Geflüchtete
  • Besuch stationären Einrichtungen der Sozialhilfe

Nicht immunisierte Personen, die an touristischen Busreisen oder an Kinder-, Jugend- oder Familienerholungsfahrten teilnehmen, müssen einen negativen Testnachweis vorweisen, bei der Anreise und nach jeweils weiteren vier Tagen. Hier reicht ein gemeinsam beaufsichtigter Selbsttest.

 

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