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Ermittlungen gegen ehemaligen Mitarbeiter des Kinderschutzbundes Koblenz – Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt seit Juni 2020 ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen, 54 Jahre alten Mitarbeiter des Kinderschutzbundes Koblenz wegen des Anfangsverdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften.

Das Verfahren wurde aufgrund einer Mitteilung des US-amerikanischen „National Center for Missing and Exploited Children“ (NCMEC) eingeleitet.
Danach liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Dezember 2019 über den Messenger-Dienst bei Facebook kinderpornographische Bilder an eine andere Person versandt haben soll. 

Ein vom Amtsgericht Koblenz auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz erlassener Durchsuchungsbeschluss wurde am 24.06.2020 vollstreckt.
Im Verlauf der Durchsuchung konnten umfangreiche Datenträger sichergestellt werden, deren vollständige Auswertung noch längere Zeit andauern wird.
Es liegen bislang keine Hinweise auf eigene sexuelle Übergriffe des Beschuldigten oder dafür vor, dass vom Kinderschutzbund Koblenz betreute Kinder als Opfer betroffen sein könnten.

Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger.
Er befindet sich nicht in Untersuchungshaft, weil hierfür kein Haftgrund vorliegt.
Weitere Einzelheiten können aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und der Unschuldsvermutung derzeit – auch auf weitere Nachfragen – nicht beantwortet werden.

Ein Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Köln am 01.09.2020 besteht nicht.

Rechtliche Hinweise:

Nach § 184b Strafgesetzbuch macht sich u.a. strafbar, wer Schriften verbreitet, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind zum Gegenstand haben oder der es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.

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