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Ermittlungsverfahren gegen einen ehem. Mitarbeiter des Kinderschutzbundes Koblenz

Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Mitarbeiter des Kinderschutzbundes Koblenz wegen des Verdachts d. Besitzes u. der Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat Mitte Dezember 2020 Anklage zum Amtsgericht – Schöffengericht – Koblenz gegen einen 54 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen erhoben. In der Anklageschrift wird dem aus Koblenz stammenden Angeschuldigten zur Last gelegt, im Zeitraum von Oktober 2019 bis Ende Juni 2020 in 24 Fällen anderen Personen kinderpornographische Dateien in Form von Bild- und Videomaterial verschafft und in 1119 Fällen kinderpornographische Dateien besessen zu haben.

Der Angeschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt.

Das Amtsgericht Koblenz hat die Anklage zwischenzeitlich zugestellt. Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt, da zunächst dem Angeschuldigten im Zwischenverfahren rechtliches Gehör zu gewähren und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden ist. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit an die Pressestelle des Amtsgerichts Koblenz. 
 

Rechtliche Hinweise:  

Nach § 184b Absatz 1 Strafgesetzbuch macht sich u.a. strafbar, wer Schriften verbreitet, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind zum Gegenstand haben oder der es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Nach § 184b Absatz 3 Strafgesetzbuch wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher als sein Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Angeschuldigten verbunden. Für diesen gilt weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.

 

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt  

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