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Neue Allgemeinverfügung der Stadt Koblenz

Friseure vor erneuter Schließung?

Stadt Koblenz erlässt Verfügung
Teilweise Rücknahme der Öffnungsperspektive ab Samstag, den 20.03.2021.
Generelle Öffnungserlaubnis wird zurückgenommen.

Nur noch Terminshopping
UP DATE :

Im Zusammenhang mit der heute übermittelten Pressemeldung zur Allgemeinverfügung der Stadt Koblenz sei der Klarheit wegen folgender Hinweis ergänzt:
 
Für die nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt nach wie vor die 17. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (und nicht die Allgemeinverfügung der Stadt Koblenz). Dies bedeutet:
 
Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen auch weiter befugt, ihre Tätigkeit auszuüben.
 
Zulässig sind auch weiterhin körpernahe Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des SGB oder Ähnliches.
 
Zulässig sind nach wie vor zudem Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen.

 

Die Stadt Koblenz hat bereits heute über eine am morgigen Freitag, den 19.03.2021 bekannt zu gebende und am Samstag in Kraft tretende Verfügung informiert, bei der es zu einer teilweisen Rücknahme der Öffnungserlaubnis kommt.

Hintergrund: Bei den Anfang März zwischen Bund und Ländern vereinbarten Öffnungsperspektiven wurden bereits auch Schritte vereinbart, wie im Fall von steigenden Infektionszahlen umzugehen ist. Kommunen, deren Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 50 liegt, bei einer gleichzeitigen Landesinzidenz von über 50, müssen dann zusätzliche Schutzmechanismen in Kraft setzen, so zum Beispiel die Einschränkung auf ein Terminshopping in den meisten Geschäften (in Abgrenzung zu der aktuell noch gültigen generellen Erlaubnis für den Einzelhandel mit Beschränkung der Personen pro qm).

Nachdem zunächst die Landes-Inzidenz die Grenze von 50 überschritten hatte, überstieg nun auch die Inzidenz in Koblenz über drei Tage hinweg die 50er-Marke. Die Stadt Koblenz muss daher eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese wird am morgigen Freitag, 19. März, öffentlich bekanntgemacht und gilt dann ab Samstag, 20. März, 0:00 Uhr.

Erwähnenswert ist, daß in dieser Verfügung keine Angaben über Friseure gemacht werden, was – sollte es sich nicht um ein Versehen handeln – bedeuten würde, daß auch diese ab Samstag wieder schließen müssten.

Die Stadt Koblenz verhält sich dabei übrigens genau so, wie es nach der letzten Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen wurde. In anderen Städten und Bundesländern wird das teilweise noch sehr flexibel gehandhabt. In Köln im benachbarten NRW beispielsweise liegt die Inzidenz seit 3 aufeinanderfolgenden Tagen schon über 100. Das würde nach den Beratungen eigentlich bedeuten, daß es nicht nur zu einer Rücknahme der Öffnungen kommen müsste, so wie ab Samstag in Koblenz der Fall, sondern zu einer Schließung und einem neuen Lock-Down. Da die Umsetzung allerdings Ländersache ist, bleibt viel Spielraum für Interpretationen und Umsetzungen mit der Folge von mehr oder weniger Unverständnis und Ärger bei den Bürgern.

Die Allgemeinverfügung der Stadt Koblenz enthält folgende Regelungen:

 

Gewerbliche Einrichtungen werden für den Kundenverkehr geschlossen. Sie dürfen nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche einer Kundin oder einem Kunden zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Zudem sind Abhol-, Liefer- und Bringdienste weiter möglich.

 

Die Regelung der Schließung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten (deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht), Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte.

 

Sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten sind auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Auch hier gilt das Abstandsgebot.

 

Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.

 

Die Allgemeinverfügung der Stadt gilt bis zum 28. März 2021.

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