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Angriff auf Kind am Hauptbahnhof Koblenz – Staatsanwaltschaft ermittelt wegen eines versuchten Tötunungsdeliktes

Koblenz

In dem Fall des Angriffs auf ein Kleinkind gestern am Koblenz Hauptbahnhof ermittelt nun die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen einen 39jährigen deutschen Staatsangehörigen wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdelikts.

Ihm liegt zur Last, am gestrigen Nachmittag in der Nähe des Bahnhofs in Koblenz ein Kleinkind mit einem Messer angegriffen und verletzt zu haben.
Das Kind wurde operiert; es befindet sich außer Lebensgefahr, aber weiter in stationärer Behandlung.
Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte, der von Passanten überwältigt und in der Folge festgenommen worden ist, bei der in Rede stehenden Tat in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war.
Er soll heute dem Amtsgericht Koblenz vorgeführt werden.

Ein wichtiger Zeuge, der bei dem Vorfall als Erster reagierte, beherzt eingriff und dem mutmaßlichen Angreifer das Messer entriss, konnte nach dem Eintreffen der Polizeibeamten am Einsatzort nicht mehr angetroffen werden. Anderen Zeugen zufolge soll es sich um eine männliche, dunkel gekleidete Person, gehandelt haben. Mehr ist derzeit leider nicht bekannt.

 

Dieser Zeuge wird nun gebeten, sich bei der Kriminalpolizei Koblenz unter der Telefonnummer 0261/103-2690 zu melden.

Rechtlicher Hinweis:

Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht hätten, noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde. Zu beachten ist, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, und es daher offen ist, ob bzw. inwieweit es hinsichtlich der in Rede stehenden Tatvorwürfe zu einer Anklageerhebung oder Verurteilung kommen wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr die Unschuldsvermutung für den/die Beschuldigte(n).

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dietmar Moll
Oberstaatsanwalt

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