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Ermittlungsverfahren gegen einen ehem. Mitarbeiter des Kinderschutzbundes Koblenz

6. Januar 2021 2 Min. Lesezeit
Amok-Alarm an der Fรถrderschule in Hagen

Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Mitarbeiter des Kinderschutzbundes Koblenz wegen des Verdachts d. Besitzes u. der Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat Mitte Dezember 2020 Anklage zum Amtsgericht โ€“ Schรถffengericht โ€“ Koblenz gegen einen 54 Jahre alten deutschen Staatsangehรถrigen erhoben. In der Anklageschrift wird dem aus Koblenz stammenden Angeschuldigten zur Last gelegt, im Zeitraum von Oktober 2019 bis Ende Juni 2020 in 24 Fรคllen anderen Personen kinderpornographische Dateien in Form von Bild- und Videomaterial verschafft und in 1119 Fรคllen kinderpornographische Dateien besessen zu haben.

Der Angeschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Taten eingerรคumt.

Das Amtsgericht Koblenz hat die Anklage zwischenzeitlich zugestellt. Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt, da zunรคchst dem Angeschuldigten im Zwischenverfahren rechtliches Gehรถr zu gewรคhren und รผber die Erรถffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden ist. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit an die Pressestelle des Amtsgerichts Koblenz.ย 
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Rechtliche Hinweise:ย ย 

Nach ยง 184b Absatz 1 Strafgesetzbuch macht sich u.a. strafbar, wer Schriften verbreitet, die sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind zum Gegenstand haben oder der es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, die ein tatsรคchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Das Gesetz sieht hierfรผr eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fรผnf Jahren vor.

Nach ยง 184b Absatz 3 Strafgesetzbuch wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsรคchliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher als sein Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Angeschuldigten verbunden. Fรผr diesen gilt weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.

 

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwaltย ย 

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