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Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses !

Leipzig - Polizei - Strafsenat

Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses !

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 15. Februar 2024 über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das am 19. Oktober 2022 ergangene Urteil des Landgerichts Lübeck.

Nach den Feststellungen des Landgerichts informierte der angeklagte Polizeibeamte von
Juli 2018 bis August 2019 mehrfach einen befreundeten Journalisten über laufende Ermittlungsverfahren und polizeiinterne Vorgänge,die ihm dienstlich oder als Mitglied des Hauptpersonalrats der Landespolizei und des Vorstands einer Polizeigewerkschaft (siehe Berichtigung durch Pressemitteilung 6/2024) bekannt geworden waren.

In der Pressemitteilung zur Revisionshauptverhandlung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs am 15. Februar 2024 heißt es versehentlich, der Angeklagte sei Mitglied des Vorstands der Gewerkschaft der Polizei gewesen. Dies trifft nicht zu. Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Landgerichts Mitglied des Vorstands der Deutschen Polizeigewerkschaft.

Er habe dabei auch Daten von Privatpersonen preisgegeben.

In insgesamt sieben Fällen verurteilt 

Der weitgehend geständige Angeklagten habe so insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft kritisieren und dem öffentlichen Ansehen missliebiger Personen innerhalb der Polizeiführung schaden wollen. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verletzung eines Privatgeheimnisses mit Schädigungsabsicht, in einem Fall zudem mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wegen unerlaubten Verarbeitens personenbezogener Daten in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Verbreiten eines Bildnisses, wegen Verletzung von Privatgeheimnissen und wegen Verletzung von Privatgeheimnissen mit Schädigungsabsicht zu einer Gesamtgeldstrafe von 330 Tagessätzen zu jeweils 40 Euro verurteilt.

Von weiteren Vorwürfen hat es den Angeklagten freigesprochen. In drei Fällen sei es durch die Informationsweitergabe nicht zu der für eine Verurteilung wegen Verletzung des
Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 StGB) erforderlichen Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen gekommen; in einem weiteren Fall habe der Angeklagte die weitergebenen Informationen nicht
durch seine dienstliche Tätigkeit erlangt.

Die Staatsanwaltschaft Kiel greift das Urteil mit auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützter Revision an. Sie wendet sich dabei insbesondere gegen die Freisprüche, die rechtliche Beurteilung einzelner Taten und die Strafzumessung. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vertritt das Rechtsmittel weitgehend.

Der Angeklagte hat ebenfalls Revision eingelegt und wendet sich mit Sach- und Verfahrensrügen gegen seine Verurteilung. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird in der Hauptverhandlung
am 15. Februar 2024, 10.30 Uhr, über die Revisionen verhandeln.

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