Zur „Zimmervermietung“ umgestaltete Prostitutionsstätte in Speyer zu Recht geschlossen
Die Stadt Speyer hat gegenüber den Betreibern einer zur „Zimmervermietung“ umgestalteten Prostitutionsstätte zu Recht eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen.
Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 entschieden.
Die Antragsteller betreiben seit längerem in Speyer eine Prostitutionsstätte.
Nachdem seit In-Kraft-Treten der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz im November 2020 der Betrieb von Prostitutionsstätten wieder untersagt ist, veränderten die Antragsteller ihr Geschäftsmodell nach eigenen Angaben wie folgt:
Nunmehr würden in acht von zehn vorhandenen Räumen eine private Zimmervermietung betrieben. An der Eingangstür der Liegenschaft finde sich der Hinweis, dass die Prostitutionsstätte geschlossen sei; daneben gebe es einen Hinweis auf das Vorhandensein einer privaten Zimmervermietung mit der Bezeichnung „Schweden-Hostel“.
Besucher der privaten Zimmervermietung würden von der Rezeption gefragt, ob ein Zimmer für touristische Zwecke angemietet werden solle.
Nach Verneinung der Frage werde der Gast gebeten, seine Adressdaten sowie Handynummer und den Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Zimmers in einem standardisierten Kontaktformular leserlich anzugeben.
Im Anschluss werde dem Gast ein Zimmer zugewiesen.
Ob die Mieter der zur Verfügung gestellten Zimmer in den Räumlichkeiten prostitutive Leistungen in Anspruch nähmen, sei nicht bekannt.
Dies liege außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens und sei allein Angelegenheit der Zimmermieter.
Seit dem 2. November 2020 sei in keinem einzelnen Fall ein Zimmer an Damen zur Ausübung der Prostitution vermietet worden.
Das Unternehmen stelle den Damen lediglich Ruheräume für ein tägliches Entgelt in Höhe von 10 € zur Verfügung.
Zahlungen für die übrigen Räumlichkeiten erfolgten ausschließlich durch den jeweiligen Mieter und nicht durch die Damen.
Nachdem die Stadt Speyer in dem Anwesen Kontrollen durchgeführt hatte, untersagte sie den Antragstellern mit Bescheiden vom 27. November 2020 den Betrieb des Anwesens für Prostitutionszwecke mit der Begründung, nach Würdigung der Verhältnisse vor Ort werde nach wie vor ein Bordell betrieben.
Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und wandten sich an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, sie betrieben lediglich eine private Zimmervermietung.
Von der tatsächlichen Nutzung der Zimmer hätten sie keine Kenntnis.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag der Antragsteller mit folgender Begründung abgelehnt:
Nach der derzeit geltenden 13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sei der Betrieb von Prostitutionsstätten untersagt.
Der Begriff „Prostitutionsgewerbe“ werde als Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit verstanden, wozu auch das bloße Bereitstellen einer räumlichen Infrastruktur für sexuelle Dienstleistungen zähle.
Es komme darauf an, dass der Betreiber die Nutzung des Betriebs maßgeblich steuere und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer ziehe. Die Einordnung als Prostitutionsstätte gelte unabhängig davon, ob die Einheit zugleich auch zum Zwecke des Wohnens oder Schlafens genutzt werde, sofern die Bereitstellung jedenfalls auch gezielt zur Ausübung der Prostitution erfolge.
Nicht entscheidend sei, wie das Rechts- bzw. Mietverhältnis zwischen Betreiber und Nut-zerin ausgestaltet sei.
Hiervon ausgehend könnten keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Räume in dem Anwesen der Antragsteller in Speyer, die stundenweise an Dritte vermietet würden, als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt würden. Daran ändere die formale Schließung des Bordells zugunsten einer angeblichen privaten Zimmervermietung für den nicht touristischen Reiseverkehr nichts; ebenso wenig das vertragliche Konstrukt, welches die Antragsteller gewählt hätten. Deren Behauptung, es sei ihnen nicht bekannt, ob die Mieter der zur Verfügung gestellten Zimmer in den Räumlichkeiten prostitutive Leistungen in Anspruch nähmen, könne nur als abwegig bezeichnet werden.
Das in der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz geregelte Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten erweise sich auch nicht als rechtswidrig. Das Verbot füge sich – da die Schließung der Freizeitgestaltung zuzuordnende Einrichtungen betreffe, in denen es gerade bei den hier streitgegenständlichen Prostitutionsstätten zwangsläufig zu direkten körperlichen und damit auch potentiell infektiösen Kontakten komme – in das vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept schlüssig ein.
Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.