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Betrug in 21 Fällen bei Coronahilfen – Anklage gegen 36jährigen Bulgaren

Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Soforthilfen

Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen 36 Jahre alten bulgarischen Staatsangehörigen Anklage zum Amtsgericht – Wirtschaftsschöffengericht – Koblenz erhoben.

Der Angeschuldigte ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen verdächtig, zwischen März und Mai 2020 im Namen von bulgarischen Staatsangehörigen 23 Anträge auf Corona-Soforthilfe ausgefüllt und in diesen Anträgen unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen gemacht zu haben.
In 21 Fällen versandte der Angeschuldigte die Anträge auch, in zwei Fällen versandten die eigentlichen Antragsteller den sie betreffenden Antrag selbst. Nach den durchgeführten Ermittlungen waren die in den Anträgen angegebenen Gewerbebetriebe teilweise gar nicht existent, in anderen Fällen soll der Angeschuldigte bewusst der Wahrheit zuwider angegeben haben, das Gewerbe werde im Haupterwerb betrieben oder der in den Antragsformularen zu versichernde Liquiditätsengpass bzw. die existenzbedrohende wirtschaftliche Situation sei, was objektiv nicht der Fall gewesen sein soll, eine direkte Folgewirkung der Corona-Krise. In 21 Fällen erfolgte die Antragstellung gegenüber der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, in zwei Fällen gegenüber der Bezirksregierung Köln in Nordrhein-Westfalen. In 17 der angeklagten Fälle zahlte der Subventionsgeber die jeweils beantragten 9.000,- EUR aus. Für seine Mitwirkung bei der Antragstellung soll der Angeschuldigte in mehreren Fällen eine Provision zwischen 70,- EUR und 5.000,- EUR erhalten haben, in einigen Fällen soll er die Corona-Soforthilfe in vollem Umfang vereinnahmt haben.

Die Staatsanwaltschaft bewertet die Tathandlungen des Angeschuldigten in 21 Fällen als Subventionsbetrug im besonders schweren Fall (§ 264 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Strafgesetzbuch) sowie in zwei Fällen als Beihilfe zum Subventionsbetrug (§§ 264 Absatz 1 Nr. 1, 27 Strafgesetzbuch). Der Angeschuldigte, der die Vorwürfe bestreitet, befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.  

Die Ermittlungen gegen 32 weitere Beschuldigte bulgarischer Staatsangehörigkeit im Alter zwischen 20 und 67 Jahren dauern an. Bei diesen weiteren Beschuldigten handelt es sich um die jeweiligen Antragsteller der Corona-Soforthilfe-Anträge, zu deren Gunsten und in deren Namen der 36jährige Angeschuldigten gehandelt haben soll. Soweit die Anträge dieser Antragsteller nicht Gegenstand der nunmehr erhobenen Anklage sind, dauert auch das Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten noch an. Der Angeschuldigte ist verdächtig, an weiteren unberechtigten Antragstellungen auf Corona-Soforthilfe beteiligt gewesen zu sein.

Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt, da zunächst dem Angeschuldigten im Zwischenverfahren rechtliches Gehör zu gewähren und über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden ist. Bitte wenden Sie sich wegen des Fortgangs des gerichtlichen Verfahrens zu gegebener Zeit an die Pressestelle des Amtsgerichts Koblenz.

Rechtliche Hinweise:

Gemäß § 264 StGB macht sich wegen Subventionsbetruges strafbar, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Das Delikt ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Der besonders schwere Fall des Subventionsbetruges wird gemäß § 264 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher als sein Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Betroffenen verbunden.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Für den Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.

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