
Landgericht Köln entscheidet: “Dubai-Schokolade” von Aldi ist keine Verbrauchertäuschung
Aldi - Dubai-Schokolade - Gericht
Gericht entscheidet: Dubai-Schokolade von Aldi ist keine Verbrauchertäuschung
Das Landgericht Köln hat im Streit um die “Dubai-Schokolade” des Discounters Aldi eine Entscheidung getroffen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass keine Verbraucher-Täuschung vorliegt. Auch wenn die Schokolade nicht in Dubai, sondern in der Türkei produziert wird, ist der Name zulässig. Verbraucher verbinden mit dem Begriff eine bestimmte Rezeptur und nicht den Herstellungsort.
Gericht sieht keine Irreführung
Laut Urteil stellt der Name “Dubai-Schokolade” keine Irreführung dar. Auch die Verpackung sei nicht irreführend gestaltet. Der Discounter Aldi Süd hat mit seinem Produkt somit nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Ein Süßwaren-Importeur hatte den Discounter verklagt. Grund dafür war das Angebot der “Alyan Dubai Handmade Chocolate” in den Aldi-Filialen. Der Importeur bemängelte, dass die Schokolade nicht aus Dubai stammt, sondern in der Türkei hergestellt wird.
Unterschiedliche Urteile in der Vergangenheit
Zunächst hatte eine andere Kammer des Gerichts gegen Aldi entschieden. Doch nun erhielt der Discounter in einem weiteren Verfahren Recht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Auch das Landgericht Frankfurt hatte sich bereits mit dem Thema befasst. Dort wurde ein Unterlassungsantrag desselben Importeurs gegen Lidl von Anfang an abgewiesen.
Kommt die Dubai-Schokolade zurück in die Aldi-Regale?
Aldi Süd hatte das Produkt wegen des Rechtsstreits vorsorglich aus dem Sortiment genommen. Ob die Schokolade nun wieder ins Regal kommt, ist noch unklar. Eine Unternehmenssprecherin erklärte jedoch, dass Verbraucher den Namen “Dubai-Schokolade” längst mit der speziellen Pistazien-Kadayif-Füllung verbinden und nicht mit einer geographischen Herkunft.
Bedeutung für den Handel und Verbraucher
Der Fall zeigt, dass Produktnamen nicht zwingend auf den Herstellungsort hinweisen müssen. Wichtiger ist die Wahrnehmung der Verbraucher. Unternehmen sollten jedoch darauf achten, dass Verpackung und Kennzeichnung transparent bleiben.
Verbraucher sollten sich beim Einkauf bewusst machen, dass geografische Bezeichnungen nicht immer den Produktionsstandort widerspiegeln. Ein Blick auf die Herstellerangaben kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben. Ob weitere rechtliche Schritte folgen, bleibt abzuwarten. Für Unternehmen bedeutet das Urteil jedoch mehr Klarheit in Bezug auf Marken- und Produktnamen.